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Aufenthaltsgesetz/EWG (AufenthG/EWG)

 

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Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG – AufenthG/EWG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Art. 1 des 4. Änderungsgesetzes vom 24. Januar 1997 (BGBl. I S. 51)
 

§ 1 Freizügigkeit

(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1. eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellte oder zu ihrer Berufsausbildung ausüben oder ausüben wollen (Arbeitnehmer),

2. sich niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),

3. ohne sich dort niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766)3 erbringen oder erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen),

4. ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 empfangen oder empfangen wollen (Empfänger von Dienstleistungen), oder

5. nach Beendigung einer der in den Nummern 1 bis 4 genannten Erwerbstätigkeiten unter den in § 6a Abs. 2 bis 8 genannten Voraussetzungen verbleiben oder verbleiben wollen (Verbleibeberechtigte)

wird Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt.

(2) Freizügigkeit nach diesem Gesetz wird auch Familienangehörigen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt; Familienangehörige von verstorbenen Erwerbstätigen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4), von Verbleibeberechtigten (Absatz 1 Nr. 5) und von verstorbenen Verbleibeberechtigten sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigt. Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,

2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.

(3) Die zuständigen Behörden können von Personen, die Freizügigkeit nach diesem Gesetz beanspruchen, den Nachweis verlangen, daß die in diesem Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(4) Die Ausländer, denen nach diesem Gesetz Freizügigkeit gewährt wird, erhalten nach Maßgabe der §§ 3 bis 7a die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Aufenthaltserlaubnis-EG).
 

§ 2 Einreise

(1) Den in § 1 genannten Personen wird die Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gestattet.

(2) Absatz 1 gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2) nur, wenn der Person, deren Familienangehörige sie sind, die Einreise oder der Aufenthalt gestattet ist. Absatz 1 gilt für Familienangehörige von verstorbenen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), von Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) und von verstorbenen Verbleibeberechtigten nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3.

(3) Die in § 1 genannten Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, bedürfen für die Einreise keines Visums.
 

§ 3 Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mindestens drei Monaten und weniger als einem Jahr abgeschlossen ist, die Gültigkeitsdauer auf die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt werden. Bei Arbeitnehmern, die beim Erbringen einer Dienstleistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) für eine Dauer von mindestens drei Monaten und weniger als einem Jahr mitwirken, kann die Gültigkeitsdauer auf die voraussichtliche Dauer der Dienstleistung begrenzt werden.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos ist. Jedoch kann bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG deren Gültigkeitsdauer auf zwölf Monate begrenzt werden, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos ist.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis-EG nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil der Arbeitnehmer wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls oder wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht.
 

§ 4 Niedergelassene selbständige Erwerbstätige

(1) Selbständigen Erwerbstätigen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie zur Ausübung der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Sie wird auf Antrag jeweils um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil der selbständige Erwerbstätige wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls nicht mehr erwerbstätig ist.
 

§ 5 Erbringer von Dienstleistungen

(1) Erbringern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird für die voraussichtliche Dauer der Dienstleistung erteilt. Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil der Erbringer von Dienstleistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls nicht mehr erwerbstätig ist.
 

§ 6 Empfänger von Dienstleistungen

(1) Empfängern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird für die voraussichtliche Dauer der Dienstleistung erteilt. Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
 

§ 6a Verbleibeberechtigte

(1) Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt.

(2) Verbleibeberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben,

1. das für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht oder das 65. Lebensjahr vollendet haben und

2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den letzten zwölf Monaten ihre Erwerbstätigkeit ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten haben.

(3) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, die die Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wenn

1. sie sich seit mindestens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständig aufgehalten haben, oder

2. die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund deren ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers im Geltungsbereich dieses Gesetzes geht.

(4) Verbleibeberechtigt nach den Absätzen 2 und 3 ist ferner ein Erwerbstätiger, dessen Ehegatte Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren hat, auch wenn die Voraussetzungen der Dauer des ständigen Aufenthalts und der Tätigkeit in Absatz 2 Nr. 2 oder der Dauer des ständigen Aufenthalts in Absatz 3 Nr. 1 nicht vorliegen.

(5) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes beibehalten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; die Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat gilt auch als Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3.

(6) Der ständige Aufenthalt im Sinne der Absätze 2 bis 5 wird weder durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes berührt.

(7) Als Erwerbstätigkeit im Sinne der Absätze 2 bis 5 gelten

1. Tätigkeitsunterbrechungen infolge Krankheit oder Unfalls,

2. die vom zuständigen Arbeitsamt bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers,

3. die Zeiten der Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluß hatte.

(8) Das Verbleiberecht nach den Absätzen 2 bis 4 muß binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt, wenn der Verbleibeberechtigte während dieser Frist den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt.

(9) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

(10) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
 

§ 7 Familienangehörige

(1) Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn die Person, deren Familienangehörige sie sind, eine Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt und ihr eine Wohnung für sich und ihre Familienangehörigen zur Verfügung steht, die den am Aufenthaltsort geltenden Maßstäben für die Angemessenheit einer Wohnung entspricht.

(2) Familienangehörigen eines verstorbenen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn

1. der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat, oder

2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder

3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtstellung durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren hat.
Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird weder durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes berührt.

(3) Familienangehörigen eines Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibeberechtigten, die bereits bei Entstehen seines Verbleiberechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt.

(4) Das Verbleiberecht für Familienangehörige nach den Absätzen 2 und 3 muß binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt, wenn der Verbleibeberechtigte während dieser Frist den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt.

(5) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Abweichend von Satz 1 kann bei Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, dessen Aufenthaltserlaubnis-EG auf eine Gültigkeitsdauer bis zu zwölf Monaten begrenzt ist, die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG so bemessen werden, daß sie mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG endet, die dem Arbeitnehmer erteilt ist. Die Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von Arbeitnehmern wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Für die Verlängerung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Die Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) wird, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Bei Familienangehörigen eines niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen, dessen Aufenthaltserlaubnis-EG für eine kürzere Dauer erteilt ist, kann sie so befristet werden, daß sie mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG endet, die dem niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen erteilt ist. Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag mindestens um fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

(7) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von Erbringern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) und Empfängern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist so zu bemessen, daß sie nicht vor dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG endet, die der Person erteilt ist, deren Familienangehörige sie sind. Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

(8) Die Aufenthaltserlaubnis-EG für verbleibeberechtigte Familienangehörige wird, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag mindestens um fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

(9) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(10) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht nachträglich zeitlich beschränkt und ihre Verlängerung kann nicht versagt werden, weil die in Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung einer angemessenen Wohnung entfallen ist. Das gilt nicht, wenn diese Voraussetzung innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG entfallen und den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Voraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis-EG erfüllt werden sollte.
 

§ 7a Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis-EG der in § 1 Abs. 1 genannten Personen wird unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn der Ausländer

1. sich seit mindestens fünf Jahren ständig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,

2. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,

3. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4 des Ausländergesetzes)2 verfügt und

4. in eigenständig und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG des Ehegatten eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn

1. die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten fortbesteht und

2. der Unterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eigenständig oder durch Mittel des anderen Ehegatten gesichert ist.

(3) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Aufenthaltserlaubnis-EG der nach § 6a Abs. 2 bis 5 verbleibeberechtigten Personen und der nach § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigten Familienangehörigen.

(4) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG ist räumlich unbeschränkt. Sie ist nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 des Ausländergesetzes3 beschränkbar.
 

§ 8 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung

(1) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), die sich auf Arbeitssuche befinden, bedürfen für die Dauer der ersten drei Monate nach der Einreise keiner Aufenthaltsgenehmigung.

(2) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4) bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn die voraussichtliche Dauer des beabsichtigten Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt.2 Das gleiche gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2) der in Satz 1 genannten Personen, wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind.

(3) Arbeitnehmer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates haben und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren (Grenzarbeitnehmer), bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung.
 

§ 9 Aufenthaltsanzeige

Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, jedoch nach § 8 Abs. 2 keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, haben der Ausländerbehörde unverzüglich nach der Einreise ihren Aufenthalt anzuzeigen, wenn die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes einen Monat übersteigt.
 

§ 10 Ausweise

Das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach den §§ 2 bis 8 setzt voraus, daß der Ausländer sich durch einen Paß oder amtlichen Personalausweis ausweist. Familienangehörige können sich auch durch einen sonstigen zugelassenen Paßersatz ausweisen.
 

§ 11 Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis-EG

Die Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt, wenn sich der Ausländer seit mehr als sechs Monaten nicht mehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt lediglich zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines an seine Stelle tretenden Ersatzdienstes unterbrochen wurde.
 

§ 12 Einschränkungen der Freizügigkeit

(1) Soweit dieses Gesetz Freizügigkeit gewährt und beschränkende Maßnahmen nicht schon in den vorstehenden Bestimmungen vorsieht, sind die Versagung der Einreise, der Aufenthaltserlaubnis-EG oder ihrer Verlängerung, beschränkende Maßnahmen nach § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des Ausländergesetzes sowie die Ausweisung oder Abschiebung gegenüber den in § 1 genannten Personen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 48 Abs. 3, Artikel 56 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) zulässig. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen, dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn ein Ausländer durch sein persönliches Verhalten dazu Anlaß gibt. Dies gilt nicht für Entscheidungen oder Maßnahmen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit getroffen werden.

(4) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen.

(5) Wird der Paß, Personalausweis oder sonstige Paßersatz des Ausländers ungültig, so kann dies seine Abschiebung nicht begründen.

(6) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dürfen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen nur getroffen werden, wenn der Ausländer

1. an einer der in § 3 Abs. 1 und 2 des Bundes-Seuchengesetzes3 vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012) genannten meldepflichtigen Krankheiten leidet, oder

2. Erreger der in § 3 Abs. 4 des Bundes-Seuchengesetzes genannten Krankheiten ausscheidet, oder

3. geschlechtskrank im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700) ist, oder

4. an Suchtkrankheiten, schweren geistigen oder seelischen Störungen, manifesten Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnestäuschungen mit Verwirrungszuständen leidet.

Tritt die Krankheit oder das Gebrechen erst nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG auf, so kann dies die Versagung der Verlängerung oder die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis-EG, die Ausweisung oder Abschiebung nicht begründen.

(7) Wird die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG versagt, die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung angedroht, so ist die Frist anzugeben, binnen welcher der Ausländer den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen hat. Außer in dringenden Fällen muß die Frist, falls noch keine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt ist, mindestens fünfzehn Tage, und wenn bereits eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt ist, mindestens einen Monat betragen.

(8) Die Gründe für eine Entscheidung oder Maßnahme nach Absatz 1 sind dem Betroffenen mitzuteilen. § 66 Abs. 1 des Ausländergesetzes4 bleibt unberührt.

(9) § 72 Abs. 1 des Ausländergesetzes5 findet keine Anwendung.
 

§ 12a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, der nach diesem Gesetz Freizügigkeit gewährt wird,

1. bei der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes den erforderlichen Paß oder Paßersatz (§ 10)

a) nicht besitzt oder nicht mit sich führt oder

b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,

2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, ohne den erforderlichen Paß oder Paßersatz (§ 10) oder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes)2 zu besitzen, oder

3. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, ohne die erforderliche Aufenthaltsanzeige (§ 9) abzugeben.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten3 die Grenzschutzämter.

(5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.
 

§ 13 Gebührenfreiheit

Von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2), denen Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt wird, werden keine Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG oder eines Visums erhoben.
 

§ 14 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
 

§ 15 Geltung des Ausländergesetzes

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Ausländergesetz und die auf Grund des Ausländergesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
 

§ 15a Verordnungen und Richtlinien der EG

(1) Die Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, vom 29. Juni 1970 – Verordnung (EWG) 1251/70 – (ABl. EG Nr. L 142 S. 24) bleibt unberührt; insoweit haben § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, §§ 6a und 7 Abs. 2, 3, 4 und 8 nur deklaratorische Bedeutung.

(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, dieses Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nachfolgenden Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Regelung von Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten anzupassen.

(3) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einreise und den Aufenthalt anderer als der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen regeln, soweit es zur Ausführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über

1. das Aufenthaltsrecht gemäß Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 180 S. 26),

2. das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen gemäß Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 180 S. 28),

3. das Aufenthaltsrecht der Studenten gemäß Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 317 S. 59)
erforderlich ist.
 

§ 15b Geltung für Staatsangehörige neuer Mitgliedstaaten

Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Staates sind, der nach dem 31. Dezember 1980 Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, findet dieses Gesetz vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an Anwendung, soweit Freizügigkeit durch das von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Vertragswerk über den Beitritt gewährt wird. Soweit Freizügigkeit noch nicht gewährt wird, findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Erteilung, die Verlängerung und die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG nach Ermessen entschieden wird.
 

§ 15c Geltung für Staatsangehörige der EFTA-Staaten

Soweit das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum Ausländern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, Freizügigkeit gewährt, finden dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit den in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Maßgaben entsprechende Anwendung.
 

§ 16 Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

 


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