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Auslandinvestment-Gesetz (AusinvG)

 

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Auslandinvestment-Gesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes zur Bereinigung steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)

Erster Abschnitt

Vorschriften über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile
 

§ 1

(1) Für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, (ausländische Investmentanteile) im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Der Grundsatz der Risikomischung gilt auch dann als gewahrt, wenn das Vermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein Vertrieb im Sinne des Absatzes 1 stattfindet.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die im Zweiten Abschnitt geregelten Anteile nur nach Maßgabe der §§ 15g, 15h, 15i und 15k Abs. 2.
 

§ 2

(1) Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen ist zulässig, wenn

1. das ausländische Unternehmen, das die Anteile ausgibt, (ausländische Investmentgesellschaft) der zuständigen Behörde (§ 14) ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten benennt,

2. die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank verwahrt werden oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften der §§ 12 bis 12c und 31 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise sichert; soweit das Vermögen ganz oder teilweise aus Einlagen besteht, können diese bei der Depotbank oder anderen Unternehmen, die das Einlagengeschäft betreiben, angelegt werden, sofern der Bestand an Einlagen von der Depotbank überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer der Vorschrift des § 7d Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise schützt; die Behörde kann zulassen, daß mehrere Depotbanken diese Aufgaben wahrnehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländischen Investmentgesellschaft erforderlich ist und wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird,

3. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden,

4. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft vorsehen, daß

a) dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,

b) die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können,

c) bei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbarten Abnahme von Anteilen höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet wird und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden,

d) außerhalb der in § 8b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften genannten Grenzen keine Anteile an risikogemischten Investmentvermögen erworben werden; diese Grenzen gelten nicht für Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 (ausländische Investmentvermögen), deren ausschließlicher Zweck es ist, das eingelegte Geld in einer den §§ 25k bis 25m des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften entsprechenden Weise in Anteilen anderer Investmentvermögen anzulegen,

e) die zum Vermögen gehörenden Wertpapiere und Forderungen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen zu Lasten von Wertpapiervermögen, Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen oder Vermögen aus Einlagen gemäß Buchstabe f oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuß- oder Nachschußverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,

f) Kredite zu Lasten von Wertpapiervermögen, Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen oder Vermögen aus Einlagen nur kurzfristig in Höhe von 10 vom Hundert des Vermögens, zu Lasten von Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu insgesamt 50 vom Hundert des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Grundstücke aufgenommen werden dürfen und daß die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen,

g) keine Geschäfte zu Lasten des Vermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Vermögen gehörender Wertpapiere zum Gegenstand haben und das Recht, die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen (Wertpapier-Kaufoption), einem Dritten für Rechnung des Vermögens nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Wertpapier-Kaufoption bildenden Wertpapiere im Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption zum Vermögen gehören,

5. die in den §§ 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen zur Unterrichtung der Erwerber von Anteilen ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer den §§ 51 bis 67 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile zu einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind.
 

§ 3

(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines ausländischen Investmentanteils ein datierter Verkaufsprospekt der ausländischen Investmentgesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft beizufügen. Auf die Beifügung der in Satz 2 genannten Unterlagen kann verzichtet werden, wenn der Verkaufsprospekt den wesentlichen Inhalt dieser Unterlagen sowie einen Hinweis auf die Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes enthält, bei der diese Unterlagen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die Hinweise auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlende Vergütung enthalten müssen.

(2) Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Investmentanteile, von wesentlicher Bedeutung sind. Er muß insbesondere Angaben enthalten

1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt, (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile übernommen hat, (Vertriebsgesellschaft) und der Depotbank;

2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;

3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben werden dürfen, nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Vermögens verwendet werden, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens oder das gesamte Vermögen in Einlagen gehalten wird sowie ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und aufgrund welcher sonstigen Voraussetzungen Geschäfte mit Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen getätigt werden;

4. darüber, wie der Wert eines Investmentanteils sowie der Ausgabe- und der Rücknahmepreis berechnet werden;

5. über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten, die dem Anteilinhaber in Rechnung gestellt werden, sowie sämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender Vergütungen und zu ersetzender Aufwendungen;

6. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hierfür zuständigen Stellen.

Außerdem ist in den Verkaufsprospekt ein Rechenschaftsbericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 aufzunehmen oder dem Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen. Der Verkaufsprospekt muß ferner eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 11 sowie ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, daß die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch eine deutsche Behörde nicht untersteht und ob und inwieweit die bei der Depotbank und bei anderen Unternehmen unterhaltenen Einlagen durch Sicherungseinrichtungen geschützt sind. Die Behörde kann verlangen, daß in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.

(3) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Verkaufsprospekt dieser Investmentvermögen muß darüber hinaus Angaben enthalten

1. über den organisierten Markt, an dem die Anteile des Investmentvermögens gehandelt werden;

2. darüber, daß der an dem organisierten Markt ermittelte Kurs der Anteile des Investmentvermögens von dem Nettoinventarwert des Investmentvermögens abweichen kann sowie ob und welche Maßnahmen von der Investmentgesellschaft im Falle einer erheblichen Abweichung des Kurses der Anteile vom Nettoinventarwert des Investmentvermögens getroffen werden;

3. darüber, daß die Anteilinhaber von der Investmentgesellschaft nicht jederzeit die Rücknahme der Anteile und die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermögensteils verlangen können.
 

§ 4

(1) Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht

1. für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Wertpapiere, Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, Forderungen aus Gelddarlehen und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, eine Aufstellung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Einlagen unter Angabe des jeweiligen Nennbetrages, der Währung, des Schuldners, des Zinssatzes und der Fälligkeit, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichts-Zeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Grundstücke, des Nennbetrages oder der Zahl der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, Forderungen aus Gelddarlehen und der Nennbeträge der einzelne zum Vermögen gehörenden Einlagen und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben; die Aufstellung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Einlagen muß für jede einzelne Position deutliche Hinweise darauf enthalten, ob und inwieweit die einzelnen Einlagen durch Sicherungseinrichtungen geschützt sind,

2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Nummer 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, Forderungen aus Gelddarlehen, Bezugsrechte, Grundstücke und Einlagen mit den für die Aufstellungen nach Nummer 1 vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; die Halbsätze zwei und drei von Nummer 1 finden Anwendung,

3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen.

(2) Ausgabe- und Rücknahmepreise dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 1 Nr. 3- findet Anwendung.

(3) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 müssen die gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen statt des Unterschiedes zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile eine Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten.

(4) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten nicht für ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2. Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese Investmentvermögen statt dessen täglich den an dem organisierten Markt ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes. In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.
 

§ 5

Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die in § 3 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.
 

§ 6

(1) Der Repräsentant vertritt die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke ermächtigt. Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.

(2) Für Klagen gegen eine ausländische Investmentgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den Vertrieb von Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Name des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
 

§ 7

(1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der Behörde anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind beizufügen

1. alle wesentlichen Angaben über die ausländische Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,

1a. Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funktionen,

2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Verkaufsprospekt,

3. die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehenen Werbeschriften,

4. Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen müssen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Investmentgesellschaft noch nicht so lange besteht, für ihre bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muß; diese Unterlagen müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,

5. die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Verwaltungsgesellschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sind,

6. die Erklärung der ausländischen Investmentgesellschaft, daß sie sich verpflichtet,

a) der Behörde den Jahresabschluß der Verwaltungsgesellschaft und den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu veröffentlichenden Rechenschaftsbericht spätestens vier Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zu veröffentlichenden Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,

b) die Behörde über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebs angegeben worden sind, über wesentliche Änderungen der vorgelegten und über neue Werbeschriften zu unterrichten,

c) der Behörde auf Verlangen zu einem von dieser bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Läge ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen Investmentgesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat,

d) der Behörde auf Verlangen über ihre Geschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,

7. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1,

8. alte wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegen.

Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verlangen der Behörde gemäß Satz 1, Nr. 6 Buchstabe c und d haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Behörde hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Behörde innerhalb dergleichen Frist an.
 

§ 8

(1) Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne daß die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.

(2) Die Behörde untersagt die Aufnahme des Vertriebs, wenn die ausländische Investmentgesellschaft die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 7 nicht ordnungsgemäß erstattet. Sie kann die Aufnahme des Vertriebs untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die ausländische Investmentgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegt oder daß die zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Behörde bereit sind.

(3) Die Behörde untersagt den weiteren Vertrieb ausländischer Investmentanteile, wenn

1. die Anzeige nach § 7 nicht erstattet oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,

2. eine Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 weggefallen ist,

3. die der Behörde gegenüber nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,

4. bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,

5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der Untersagung absehen, wenn ihr dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

(4) Die Behörde kann den weiteren Vertrieb ausländischer Investmentanteile untersagen, wenn

1. die in den §§ 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,

2. eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird oder der Behörde im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 6 Abs. 3 entstandene Kosten entgegen § 9 Abs. 2 trotz Mahnung nicht erstattet werden,

3. bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteil erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist,

4. die ausländische Investmentgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegt oder die zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Behörde bereit sind.

(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 4 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Behörde haben in den Fällen des Absatzes 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Behörde macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 stattgefunden hat.
 

§ 9

(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem Abschnitt folgende Gebühren:

1. für die Bearbeitung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 zehntausend Deutsche Mark,

2. für die Prüfung der nach § 7 Abs. 2, Satz 1 Nr. 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fünftausend Deutsche Mark.

(2) Entstehen der Behörde durch Bekanntmachungspflichten im Rahmen des § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 Kosten, sind diese der Behörde zu erstatten.

(3) Die Gebühren und Kosten werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
 

§ 10

(1) Jede Werbung der ausländischen Investmentgesellschaft des Repräsentanten oder einer mit dem Vertrieb befaßten Person für den Erwerb ausländischer Investmentanteile muß auf den Verkaufsprospekt und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo dieser erhältlich ist, hinweisen.

(2) Um Mißständen bei der Werbung für ausländische Investmentanteile zu begegnen, kann die Behörde bestimmte Arten der Werbung untersagen. Dies gilt insbesondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Behörde nach diesem Gesetz.

(3) Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person erheblich gegen Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Behörde nicht eingestellt, so untersagt die Behörde den weiteren Vertrieb von Investmentanteilen; § 8 Abs. 6 findet Anwendung.
 

§ 11

(1) Ist der Käufer von ausländischen Investmentanteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der ausländischen Investmentgesellschaft oder deren Repräsentanten gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.

(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer.

(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, daß

1. der Käufer die ausländischen Investmentanteile im Rahmen seines Gewerbebetriebe erworben hat oder

2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung (§ 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung) aufgesucht hat.

(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der bereits erworbenen Investmentanteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Investmentanteile (§ 21 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften) am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.

(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
 

§ 12

(1) Sind in einem Verkaufsprospekt (§ 3) Angaben, die für die Beurteilung der ausländischen Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Investmentanteile gekauft hat, von der ausländischen Investmentgesellschaft, von der Verwaltungsgesellschaft und von der Vertriebsgesellschaft als Gesamtschuldner Übernahme der Investmentanteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.

(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 1 sind die in § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Prospektangaben.

(3) Eine Gesellschaft kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, daß sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Käufer der Investmentanteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts beim Kauf gekannt hat.

(4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts gekannt hat. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts beim Kauf gekannt hat.

(5) Der Anspruch verjährt in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluß des Kaufvertrages.
 

§ 13

(weggefallen)
 

§ 14

Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes nimmt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wahr.

2) Die Behörde kann Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Verkaufsunterlagen von Personen und Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie ausländische Investmentanteile vertreiben, ohne daß die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Anzeige erstattet worden ist.
 

Zweiter Abschnitt

Vorschriften über den Vertrieb von EG-Investmentanteilen gemäß der Richtlinie 85/611/EWG
 

§ 15

(1) Für den Vertrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren (EG-Investmentanteile) gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, wenn die Anteile von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) - Richtlinie 85/611/EWG - erfüllt sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Abschnitts und des § 1 Abs. 3 auf den Vertrieb von Anteilen entsprechende Anwendung finden, die an einem nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren bestehen und von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Staat ausgegeben werden, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und

1. die Investmentgesellschaften und die Verwaltungsgesellschaften im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegen,

2. die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechend erfüllt sind und

3. die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Behörde bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.
 

§ 15a

Die Investmentgesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland benennen, über welche die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen durch die Investmentgesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Investmentgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten. Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreiteten Verkaufsprospekt aufzunehmen.
 

§ 15b

(1) Die Investmentgesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, den Verkaufsprospekt, die Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Art und Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Investmentgesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den Verkaufsprospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der Behörde zu übersenden.

(2) Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten ausländischen Investmentvermögen kein kontrolliertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. Kann der Anteilinhaber im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten Investmentvermögen gehören, dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anteilinhaber stehen, für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes als Stimmrechte der Investmentgesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände des Investmentvermögens im Eigentum der Investmentgesellschaft, ist auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht anzuwenden. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten Investmentvermögen gehören, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes unberücksichtigt, wenn der Stimmrechtsanteil unter Einbeziehung der Stimmrechte aus diesen Aktien unter 10 vom Hundert liegt.
 

§ 15c

(1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der Behörde anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind beizufügen:

1. die Bescheinigung der zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/61 1 /EWG erfüllt sind,

2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Verkaufsprospekt,

3. der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist,

4. die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb,

4a. Bestätigungen der gemäß § 15a Satz 1 und 2 beauftragten Stellen über die Übernahme der Funktionen,

5. der Nachweis der Zahlung der Gebühr nach § 15e Abs. 1 Nr. 1.

Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

(3) Die Behörde hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Behörde innerhalb der gleichen Frist an.
 

§ 15d

(1) Der Vertrieb der EG-Investmentanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.

(2) Die Behörde untersagt die Aufnahme des Vertriebs, wenn

1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 15c nicht ordnungsgemäß erstattet,

2. Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen oder

3. die Verpflichtungen nach § 15a nicht erfüllt sind.

(3) Die Behörde untersagt den weiteren Vertrieb der EG-Investmentanteile, wenn

1. die Anzeige nach §15c nicht erstattet oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,

2. bei dem Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen worden ist,

3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist oder

4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 15a nicht mehr erfüllt sind.

(4). Die Behörde kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Verpflichtungen nach § 15b oder § 15f nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder eine nach § 15e Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.

(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Behörde in den Fällen der Absätze 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Behörde teilt die Untersagung des Vertriebs den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. Sie macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb stattgefunden hat.
 

§ 15e

(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem Abschnitt folgende Gebühren:

1. für die Bearbeitung der Anzeige nach § 15c Abs. 1 dreitausend Deutsche Mark,

2. für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eintausend Deutsche Mark.

(2) Entstehen der Behörde durch Bekanntmachungspflichten im Rahmen des § 15d Abs. 6 Kosten, sind diese der Behörde zu erstatten.

(3) Die Gebühren und Kosten werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
 

§ 15f

(1) Dem Erwerber eines EG-Investmentanteils sind der Verkaufsprospekt, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, vor Vertragsabschluß kostenlos zur Verfügung zu -stellen. Ferner ist ihm eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden. Diese Unterlagen müssen eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 15h enthalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen.
 

§ 15g

(1) Jede Werbung der ausländischen Investmentgesellschaft, eines von ihr bestellten Repräsentanten oder einer mit dem Vertrieb befaßten Person für den Erwerb von EG-Investmentanteilen muß auf den Verkaufsprospekt und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo dieser erhältlich ist, hinweisen.

(2) Um Mißständen bei der Werbung für EG-Investmentanteile insbesondere in den in § 10 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen zu begegnen, kann die Behörde bestimmte Arten der Werbung untersagen.

(3) Verstößt die Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person erheblich gegen Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Behörde nicht eingestellt, so untersagt die Behörde den weiteren Vertrieb. § 15d Abs. 6 ist anzuwenden.
 

§ 15h

Die Vorschriften des § 11 über das Widerrufsrecht sind entsprechend anzuwenden. Der Lauf der Frist von zwei Wochen für den schriftlichen Widerruf beginnt erst, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß dem Käufer ausgehändigt worden ist.
 

§ 15i

Sind in dem nach § 15f auszuhändigenden Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der EG-Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften des § 12 über die Prospekthaftung entsprechend anzuwenden.
 

§ 15j

Die Investmentgesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen wie "Investmentgesellschaft" oder "Investmentfonds" verwenden, die sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum führt, in dem sie ihren Sitz hat. Die Behörde kann einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht.
 

§ 15k

(1) Die Behörde beaufsichtigt die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts und sonstiger beim Vertrieb zu beachtender Vorschriften des deutschen Rechts durch die Investmentgesellschaft. In Erfüllung dieser Aufgabe arbeitet die Behörde mit den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte.

(2) § 14 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Vertrauliche Informationen, welche die Behörde von den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

1. zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb der Investmentanteile erfüllt sind,

2 . zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Investmentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb befaßter Personen,

3. für Anordnungen der Behörde sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Behörde,

4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Behörde oder

5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.
 

Dritter Abschnitt

Steuerrechtliche Vorschriften
 

§ 16

Der Repräsentant (§ 2 Nr. 1) oder der Vertreter (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b, § 18 Abs. 2) einer ausländischen Investmentgesellschaft gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes des § 13 der Abgabenordnung und des § 121 Abs. 2 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird.
 

§ 17

(1) Die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die von einem Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen) vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes sowie sonstigen Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzveringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.
 

(2) Die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sind insoweit steuerfrei,

1. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, es sei denn, daß es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes handelt, oder daß die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Enthalten die Ausschüttungen Erträge aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in Betracht, als die Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind;

2. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn, daß es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes handelt, oder daß die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind.

Den in den Ausschüttungen enthaltenen Gewinnen im Sinne der Nummern 1 und 2 stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine gleich.

(2a) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehört auch der Zwischengewinn. Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden

1. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, für die angewachsenen Ansprüche des ausländischen Investmentvermögens auf derartige Einnahmen sowie für die Gewinne des ausländischen Investmentvermögens aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes; die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten;

2. Zwischengewinne des ausländischen Investmentvermögens;

3. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens aus Anteilen an inländischen Sondervermögen, soweit darin Erträge im Sinne des § 38b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften enthalten sind;

4. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens aus ausländischen Investmentanteilen außer steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Sinne des Absatzes 2;

5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des ausländischen Investmentanteils oder der Abtretung der Ansprüche aus dem Anteil veröffentlichten Zwischengewinne von inländischen und ausländischen Investmentvermögen, an denen das ausländische Investmentvermögen Anteile hält.

Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von ausländischen Investmentanteilen oder aus der Abtretung der Ansprüche aus den Anteilen enthalten.

(3) Die Absätze 1 bis 2a sind nur anzuwenden,

1.

a) wenn die ausländische Investmentgesellschaft ihre Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise zu vertreiben, der Behörde angezeigt hat (§ 7), seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind und die Behörde den Vertrieb im Zeitpunkt der Ausschüttung, bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Zeitpunkt des Ablaufs des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, nicht untersagt hat (§§ 8, 10 Abs. 2), oder

b) wenn ausländische Investmentanteile, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, nicht im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise vertrieben werden (§ 1 Abs. 2), und wenn die ausländische Investmentgesellschaft einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestellt hat, der sie gegenüber den Finanzbehörden und vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit vertreten kann, und

2. wenn die ausländische Investmentgesellschaft den Inhabern der ausländischen Investmentanteile bei jeder Ausschüttung, bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, bezogen auf einen ausländischen Investmentanteil in deutscher Sprache bekanntmacht

a) den Betrag der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge,

b) die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge an

aa) steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1,

bb) steuerfreien Erträgen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2,

cc) steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2,

dd) zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragssteuer berechtigenden Teilen der Ausschüttung,

ee) anzurechnender oder zu erstattender Kapitalertragssteuer und

3. wenn die ausländische Investmentgesellschaft, den Zwischengewinn und die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge börsentäglich ermittelt und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht,

und die Richtigkeit dieser Angaben auf Anforderung nachweist.
 

§ 18

(1) Sind die Voraussetzungen des § 17 nicht erfüllt, so gehören Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die von dem ausländischen Investmentvermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstigen Erträge und Veräußerungsgewinne (als ausgeschüttet zu behandelnde Erträge) sowie Zwischengewinne im Sinne des § 17 Abs. 2a zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die als ausgeschüttet zu behandelnden Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als ausgeschüttet und zugeflossen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Besteuerungsgrundlagen sind nachzuweisen. Dem Nachweis dienende Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Die ausländische Investmentgesellschaft hat einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, der sie gegenüber den Finanzbehörden und vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit vertreten kann.

(3) Wird der Nachweis nicht einwandfrei erbracht oder kein Vertreter bestellt, sind beim Empfänger die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie 90 vom Hundert des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines ausländischen Investmentanteils ergibt; mindestens sind 10 vom Hundert des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen. Im Fall der Rückgabe oder Veräußerung von ausländischen Investmentanteilen oder der Abtretung der Ansprüche aus den Anteilen sind 20 vom Hundert des Entgelts für die Rückgabe, Veräußerung oder Abtretung anzusetzen.
 

§ 18a

(1) Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von

1. Ausschüttungen im Sinne des § 17, soweit sie nicht enthalten

a) steuerfreie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften,

b) steuerfreie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

c) die auf diese steuerfreien Gewinne nach den Buchstaben a und b entfallenden Teile des Ausgabepreises der Anteilscheine;

2. Ausschüttungen im Sinne des § 18;

3. Zwischengewinnen im Sinne des § 17 Abs. 2a und des § 18 Abs. 1 sowie Erträgen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 zuzüglich der nach dem 31. Dezember 1993 einem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Anteilschein für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.

(1a) Für den Teil der Einnahmen des Sondervermögens im Sinne der §§ 17 und 18, der nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendet wird, gilt Absatz 1 Nr. 1
und 2 entsprechend; dies gilt in den Fällen des § 18 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(2) Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und § 38b Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sind entsprechend anzuwenden.
 

§ 19

(1) Wird auf Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile im Sinne der §§ 17 und 18 in dem Staat, in dem das ausschüttende ausländische Investmentvermögen ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben, die nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechenbar ist, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Inhabern der ausländischen Investmentanteile die einbehaltene und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf die Einkünfte aus diesen ausländischen Investmentanteilen einschließlich der Abzugsteuer entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer oder nach § 23 des Körperschaftsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 ist der Berechnung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich vor Anwendung der Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes für das zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf Abzugsteuern im Sinne des Satzes 1 ist § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile nach § 17 Abs. 2 und 3 steuerfrei sind, wird die auf diesen Teil der Ausschüttungen entfallende ausländische Abzugsteuer für die Anrechnung nach Absatz 1 nicht berücksichtigt.

(3) ist die ausländische Abzugsteuer, die von Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile erhoben wurde, um Steuern ermäßigt worden, die beim Zufluß der von dem ausländischen Investmentvermögen vereinnahmten Erträge angefallen sind, so ist bei der Anrechnung nach Absatz 1 in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 3 die ausländische Abzugsteuer zugrunde zu legen, die sich vor Abzug der beim Zufluß erhobenen Steuern ergibt.

(4) Der Inhaber der ausländischen Investmentanteile hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die ausländischen Abzugsteuern im Sinne des Absatzes 1 und Zuflußsteuern im Sinne des Absatzes 3 durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu führen. Sind diese Unterlagen in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
 

§ 19a

(1) § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und ee sowie § 18a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 970) sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 zufließen.

(2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.

(3) § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, sowie auf die nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. Ist in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1994 der Zwischengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht (§ 17 Abs. 3 Nr. 3) oder nicht nachgewiesen (§ 18 Abs. 2) worden, bemißt sich der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des Rücknahmepreises. Dieser Betrag ist auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer anzusetzen; weist der Steuerpflichtige den Zwischengewinn nach, ist dieser anzusetzen.

(4) Die §§ 17 bis 18a sind auf Ausschüttungen aus Anteilen an Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen oder Vermögen aus Einlagen nur anzuwenden soweit sie Einnahmen enthalten, die in Geschäftsjahren vereinnahmt worden sind, die nach dem 31. Juli 1994 enden; dies gilt auch für Zwischengewinne.

(5) § 17 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die ab dem 1. April 1998 zufließen.

(6) Von den Vorschriften in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind § 17 Abs. 1, 2, 2a und 3 und § 18a Abs. 1 erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, in denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften enthalten sind, die nach dem 31. März 1999 getätigt werden.

(7) § 17 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, in denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Einkommenssteuergesetz enthalten sind, die nach dem 31. Dezember 1999 getätigt werden. § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 zufließen.
 

§ 20

Die Vorschriften der §§ 16 bis 19a sind auf die im Zweiten Abschnitt geregelten EG-Investmentanteile mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß abweichend von § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a der Vertrieb von EG-Investmentanteilen bereits aufgenommen werden darf, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.
 

Vierter Abschnitt

Bußgeld- und Schlußvorschriften,
 

§ 21

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ausländische Investmentanteile oder EG-Investmentanteile vertreibt,

1. ohne daß die Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 erstattet worden ist,

2. bevor die Frist nach § 8 Abs. 1 oder § 15d Abs. 1 abgelaufen ist,

3. obwohl die Aufnahme des Vertriebs nach § 8 Abs. 2 oder § 15d Abs. 2 untersagt worden ist oder

4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 8 Abs. 3, 4, § 10 Abs. 3 erster Halbsatz, § 15d Abs. 3, 4 oder § 15g Abs. 3 Satz 1 untersagt worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.
 

§ 22

(Inkrafttreten)

 


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