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DM-Beendigungsgesetz (DMBeEndG)

 

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Achtung: Diese Gesetzestexte können veraltet sein oder Fehler enthalten.
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.


Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen (DM-Beendigungsgesetz - DMBeEndG)

vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402)
 

§ 1

Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verlieren die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank tauscht im Rahmen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABI. EG Nr. L 139 S. 1) die in Satz 1 bezeichneten Banknoten und Bundesmünzen ab 1. Januar 2002 zum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einfuhren (ABI. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro-Banknoten und Euro-Münzen um.
 

§ 2

Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, für auf Deutsche Mark lautende vernichtete, verlorene, falsche oder verfälschte Banknoten Ersatz zu leisten. Sie darf für beschädigte auf Deutsche Mark lautende Banknoten Ersatz nur leisten, wenn der Inhaber entweder Teile einer Note vorlegt, die ins gesamt größer sind als die Hälfte der Note, oder den Nachweis führt, dass der Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt, vernichtet ist.
 

§ 3

Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen, wenn diese verfälscht, durchlöchert oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert sind.
 

§ 4*

Für auf Deutsche Mark läutende Banknoten und auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen gelten die Strafvorschriften des § 6 Nr. 7 in Verbindung mit §§ 146 und 149, des § 138 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 146 und der §§ 146, 147, 149 und 150 des Strafgesetzbuches, die Vorschrift des § 37 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank sowie die Bußgeldvorschriften des § 127 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, Abs. 2 und 4 des § 128 Abs. 1, 2 und 4 und des § 129 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

* § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 20002 außer Kraft.
 

§ 5

Die für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der Geldfälschung geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit einer dort genannten Vorschrift des Strafgesetzbuches. Die für die Verfolgung einer Geldfälschung nach § 146 des Strafgesetzbuches geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit § 146 des Strafgesetzbuches.

 


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