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Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)

 

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Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)

vom 08. März 2000 (BGBl. I S. 206)

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:

1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,

2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,

3. die Statistik über die Schulden und Bürgschaften,

4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),

5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik),

6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (Sonderversorgungsempfängerstatistik).
 

§ 2 Erhebungseinheiten

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal

1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Europäischen Gemeinschaften,

2. der Länder,

3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,

4. der Zweckverbände und anderer juristischer Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen,

5. der Sozialversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit,

6. (weggefallen)

7. der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Erwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen von anderen in diesem Paragraphen bezeichneten juristischen Personen oder den Europäischen Gemeinschaften den Betrag von 300 000 Deutsche Mark jährlich übersteigen, sowie der Bundes-, Landes- und anderen öffentlichen Forschungsanstalten und der Institute an Hochschulen, soweit nicht die Nummern 1 bis 3 Anwendung finden,

8. der Deutschen Bundesbank,

9. (weggefallen)

10. der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen, Betriebe und Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden, soweit nicht die Nummern 1 bis 4, 7 und 8 Anwendung finden.

(2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse sind Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Fonds, Einrichtungen, Betriebe und Unternehmen, die in einer privatrechtlichen Form geführt werden, gehören zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 10 mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind.
 

§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

1 jährlich

a) die Haushaltsansätze in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie In der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes und der Länder;

b) die fünfjährigen Finanzpläne für jedes Planjahr, gegliedert entsprechend dem gemeinsamen Finanzplanungsschema des Bundes und der Länder;

c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes und der Länder;

d) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;

2. vierteljährlich

a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem geltenden Gruppierungsplan des Bundes und der Länder;

b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderungen;

3. monatlich

a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben im Sinne des § 39 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);

b) die Personalausgaben;

c) die Bauausgaben;

d) die Steuereinnahmen;

e) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;

f) die Einnahmen und Ausgaben im Länderfinanzausgleich;

g) die Kassenlage des Bundes und der Länder.

(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich

a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der kommunalen Haushaltssystematik;

b) bei Gemeinden mit 3000 und mehr Einwohnern und bei Gemeindeverbänden die Haushaltsansätze gegliedert nach Einnahme- und Ausgabearten entsprechend dem Gruppierungsplan sowie die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen;

2. vierteljährlich

a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem kommunalen Gruppierungsplan;

b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen.

(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 folgende Erhebungsmerkmale:

jährlich

die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der kommunalen Haushaltssystematik oder die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.

(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich

die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von Bund und Ländern gewährleistet;

2. vierteljährlich

die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von Bund und Ländern gewährleistet; dies gilt nicht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Forschungseinrichtungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich

die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten entsprechend dem Gruppierungsplan des Bundes und der Länder

sowie in fachlicher Gliederung; soweit die Erhebungseinheiten die kommunale Haushaltssystematik anwenden, erfolgt die Gliederung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben entsprechend dem kommunalen Gruppierungsplan;

2. alle vier Jahre

a) die Ist-Einnahmen nach Mittelgebern;

b) die Ist-Ausgaben in der Gliederung nach sozioökonomischen Forschungszielen und Technologiebereichen.

(6) (weggefallen)

(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 folgende Erhebungsmerkmale:

jährlich

die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben, oder die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie Aufgabenbereichen, wenn die Haushaltssystematik des Bundes und der Länder oder der Gemeinden und Gemeindeverbände angewendet wird.

(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst beim Lastenausgleichsfonds, beim ERP-Sondervermögen, beim Fonds "Deutsche Einheit", beim Entschädigungsfonds, beim Bundeseisenbahnvermögen, beim Erblastentilgungsfonds, beim Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes, beim Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes" sowie bei sonstigen Sondervermögen:

vierteljährlich

1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem Gruppierungsplan des Bundes und der Länder;

2. die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen.
 

§ 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen

Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

a) jährlich

den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;

b) monatlich

das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungsmerkmale:

a) jährlich

die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;

b) vierteljährlich

das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.
 

§ 5 Statistik über die Schulden und Bürgschaften

Die Statistik nach § 1 Nr. 3 erfasst

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 10 folgende Erhebungsmerkmale:

jährlich jeweils zum 31. Dezember

a) den Stand der Schulden und die Berichtigung des Standes der Schulden nach Schuldarten;

b) den Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem Jahr der Fälligkeit;

c) die Summe der Bürgschaften;

d) die Schuldenaufnahmen im Laufe des Jahres nach Laufzeiten und Schuldarten;

e) die Schuldentilgung im Laufe des Jahres nach Schuldarten;

f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres nach Schuldarten;

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie beim Lastenausgleichsfonds, beim ERP-Sondervermögen, beim Fonds "Deutsche Einheit", beim Entschädigungsfonds, beim Bundeseisenbahnvermögen, beim Erblastentilgungsfonds, beim Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes, beim Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes" sowie bei sonstigen Sondervermögen folgende Erhebungsmerkmale:

vierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand nach Hauptschuldarten;

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

jährlich zum 31. Dezember die Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
 

§ 6 Personalstandstatistik

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen privater Unternehmen jährlich zum Stichtag 30. Juni, beginnend im Jahre 1993, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Geburtsmonat und -jahr,

2. Geschlecht,

3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses,

4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebensaltersstufe, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge des Berichtsmonats,

5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort,

6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,

7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch den Aufgabenbereich.

(2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldatensätzen. Sind die Daten nicht in automatisierter Form verfügbar, kann bis zum Abschluss der Erhebung für den Stichtag 30. Juni 1997 die Auskunft zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 7 auf Grund von Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen erteilt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Beschäftigten bei den Forschungseinrichtungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 genannten Erhebungseinheiten zusätzlich die fachliche Gliederung und der Bildungsabschluss und bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten mit privatrechtlicher Form nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst.
 

§ 7 Versorgungsempfängerstatistik

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar, beginnend im Jahre 1994, die Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Geburtsmonat und -jahr,

2. Geschlecht, Familienstand,

3. Art des früheren Dienstverhältnisses,

4. Rechtsgrundlage der Versorgung,

5. Art des Versorgungsanspruchs,

6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,

7. Wohnort,

8. Ruhegehaltssatz,

9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich,

10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,

11. Bezügebestandteile im Berichtsmonat.

(2) Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldatensätzen. Sind die Daten nicht in automatisierter Form verfügbar, kann bis zum Abschluss der Erhebung für den Stichtag 1. Januar 1998 die Auskunft zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 bis 11 auf Grund von Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen erteilt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10 genannten Erhebungseinheiten nur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst.
 

§ 8 Sonderversorgungsempfängerstatistik

Die Statistik nach § 1 Nr. 6 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag 1. Januar, beginnend im Jahre 1994, die Empfänger von Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Geburtsmonat und -jahr,

2. Art des Versorgungsanspruchs,

3. Bestandsveränderungen im Vorjahr,

4. Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte einschließlich Renten, durchschnittliche Zahlbeträge der jeweiligen Versorgungsleistungen,

5. Einzelplan, Kapitel und Titel.
 

§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale

Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Name und Einwohnerzahl sowie Regierungsbezirk, Kreis und die Zugehörigkeit zu sonstigen Gemeindeverbänden; bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die Mitgliedsgemeinden, die Rechtsform sowie der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Name der Träger, die Sitzgemeinde, die Rechtsform, die Umsatzsteuerpflicht sowie der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,

4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die in rechtlich selbständiger Form geführt werden, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Anteilseigner und deren Anteil am Nennkapital oder Stimmrecht,

5. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäftigungsbereich.
 

§ 10 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,

2. Name, Anschrift und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
 

§ 11 Auskunftspflicht

(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nr. 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind

1. für die Erhebung nach den §§ 3 und 5

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese Mittel für die Hochschule bewirtschaften;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten;

d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 die Leiter oder, soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;

2. für die Erhebung nach § 4

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Minister des jeweiligen Landes;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

3. für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8

a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die zuständigen Bundesminister, Landesminister und -senatoren oder die Leiter der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;

b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.

(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.
 

§ 12 Zentrale Erhebungen

(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 5 werden bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen des Bundes vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(2) Die Statistiken nach den §§ 6 bis 8 werden bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, soweit es sich um rechtlich unselbständige Fonds und Einrichtungen des Bundes handelt, vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
 

§ 13 Zusammenführung

Zur Erstellung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschule dürfen die Merkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, soweit sie nicht von der Hochschule selbst bewirtschaftet werden, sowie die Bezeichnung der Hochschule von den statistischen Ämtern der Länder mit den Merkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) zusammengeführt werden.
 

§ 14 Übermittlung

An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
 

§ 15 Veröffentlichung

Die statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind.
 

§ 16

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

 


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