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Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)

vom 26. Juni 1957 (BGBl. I S. 887, ber. 1959, S. 155), zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039)

 

§ 1 Geltungsbereich

Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.
 

§ 2 Sachliche Unzuständigkeit

Kosten werden nicht erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher weder nach Bundes- noch nach Landesrecht sachlich zuständig ist.
 

§ 3 Kostenschuldner

(1) Kostenschuldner sind

1. der Auftraggeber,

2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
 

§ 4 Fälligkeit

Die Kosten werden mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig.
 

§ 5 Vorschuß

Die Amtshandlung kam von der Zahlung eines Vorschusses, der die voraussichtlichen Kosten deckt, abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftraggeber die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist. Satz 1 gilt ferner nicht für die Erhebung von Gebührenvorschüssen. wenn aus einer Entscheidung eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor diesem Gericht abgeschlossen Vergleich zu vollstreckbaren ist
 

§ 6 Entnahmerecht

Die im § 21 bestimmten Gebühren können dem Erlös vorweg genommen werden. Sonstige Kosten können bei der Ablieferung von Geld an den Auftraggeber entnommen werden.
 

§ 7 Verwendung des Erlöses bei Prozeßkostenhilfe

Ist einer Partei die Prozeßkostenhilfe bewilligt und reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung nicht aus, um die für sie beizutreibende Forderung und die nach § 125 Absatz 1, § 788 der Zivilprozeßordnung einzuziehenden Gerichtsvollzieherkosten zu decken, so kann der Vollstreckungserlös bis zur Höhe eines Fünftels zur Deckung dieser Kosten verwendet werden.
 

§ 8 Kostenbefreiungen

(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.

(2) Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetz sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von den Gebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.

(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.
 

§ 9 Erinnerungen

Über die Erinnerungen des Kostenschuldner und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinem Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde sind § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 bis 6 des Gerichtskostengesetzes und § 568 Absatz 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
 

§ 10 Nachforderung

Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs nach der Erledigung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.
 

§ 11 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.

(2) Die Anordnung trifft das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. § 5 Absatz 2 bis 6 des Gerichtskostengesetzes und § 568 Absatz 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(3) Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann die Anordnung im Verwaltungsweg getroffen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
 

§ 12 Verjährung

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Auftrag erledigt ist.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten wird auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Kostenschuldner mitgeteilte Stundung unterbrochen; ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 20 Deutsche Mark wird die Verjährung nicht unterbrochen.
 

§ 13 Volle Gebühr, Festgebühr, Aufrundung

(1) Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert bis tausend Deutsche Mark zwanzig Deutsche Mark. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis zehntausend Deutsche Mark für jeden angefangenen Betrag von weiteren tausend Deutsche Mark und bei einem Gegenstandswert über zehntausend Deutsche Mark für jeden angefangenen Betrag von weiteren 2000 Deutsche Mark um 10 Deutsche Mark. Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 100000 Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Die Festgebühr beträgt zwanzig Deutsche Mark.

(3) Pfennigbeträge von Gebühren sind auf volle zehn Deutsche Pfennige aufzurunden.
 

§ 14 Dauer der Amtshandlung

Ist die Höhe der Gebühren von der Dauer der Amtshandlung abhängig, so wird die für die geringste Dauer bestimmte Gebühr erhoben, wenn im Protokoll eine längere Dauer angegeben ist.
 

§ 15 Mehrere Aufträge

Werden Aufträge eines oder mehrerer Auftraggeber durch dieselbe Amtshandlung erledigt, so werden die Kosten nur einmal erhoben. Gebühren werden nach dem zusammengerechneten Wert erhoben und nach dem Verhältnis der Gebühren, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären, verteilt. Sonstige Kosten werden nach der Zahl der Auftraggeber verteilt.
 

§ 16 Zustellung

(1) für die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die der Gerichtsvollzieher persönlich vornimmt, wird eine Gebühr von zehn Deutsche Mark erhoben.

(2) Die Gebühr für die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175 der Zivilprozeßordnung) sowie für das an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (§ 194 der Zivilprozeßordnung) beträgt ein Viertel der in Absatz 1 bestimmten Gebühr. Die gleiche Gebühr wird für die im Auftrag eines Rechtsanwalts an den Gegenanwalt bewirkte Zustellung erhoben.

(3) Ist mit der persönliche Zustellung eine Aufforderung nach § 840 der Zivilprozeßordnung oder bei der Ladung von Zeugen oder Sachverständigen das Darbieten einer Entschädigung (§§ 220 Absatz 2 der Strafprozeßordnung) verbunden oder ist dem Empfänger zugleich mit der Zustellung eine Urkunde vorzulegen, so erhöht sich die Gebühr um ein Viertel. Die im § 27 Absatz 2 bestimmte Gebühr wird daneben nicht erhoben.

(4) Ist die versuchte persönliche Zustellung, nachdem sich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle begeben hat, infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, ohne Erfolg geblieben, so wird die Hälfte der in Absatz 1 bestimmten Gebühren erhoben.

(5) Wird der Zustellungsauftrag vor seiner Erledigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr ein Viertel der ihm Absatz 1 bestimmten Gebühr. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Absatz bei der Zivilprozeßordnung) gilt als eine Zustellung.

(7) Für die Beglaubigung eines Schriftstücks, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben ist (§ 170 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung), wird je Seite eine Gebühr in der Höhe von Schreibauslagen erhoben. Eine angefangene Seite wird als voll berechnet.
 

§ 16a Vorpfändung

Für die Durchführung des Auftrags nach § 845 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung wird die Hälfte der Festgebühr erhoben.
 

§ 17 Pfändung

(1) Für die Pfändung von beweglichen Sachen (§§ 808, 809 der Zivilprozeßordnung), von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind (§ 810 der Zivilprozeßordnung), von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können (§ 831 der Zivilprozeßordnung), und von Postbankeinlagen wird die volle Gebühr nach dem Betrag der beizutreibenden Forderung erhoben.

(2) Erfolgt die Verwendung zur Vollziehung eines Arrestes, so ist der in dem Arrestbefehl nach § 923 der Zivilprozeßordnung festgestellte Geldbetrag maßgebend.

(3) Nimmt die Pfändung mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um die Hälfte, höchstens jedoch um je einen Betrag in Höhe der Festgebühr.

(4) Wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die Pfändung nach § 803 Absatz 2, §§ 812, 851b Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung zu unterbleiben hat, so wird für den Pfändungsversuch die Hälfte der für die Pfändung bestimmten Gebühren erhoben.
 

§ 18 Übernahme beweglicher Sachen

(1) Für die Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847, 854 der Zivilprozeßordnung wird die Hälfte der vollen Gebühr nach dem Betrag der beizutreibende Forderung erhoben.

(2) Die gleiche Gebühr wird erhoben, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzieht und ein anderer Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag übernimmt.
 

§ 19 Entfernung aus dem Gewahrsam

(1) Werden Pfandstücke, die in Gewahrsam des Schuldners belassen sind, durch den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Versteigerung oder aus einem anderen Grunde aus dem Gewahrsam des Schuldners entfernt, so wird die Hälfte der Festgebühr erhoben.

(2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um einen Betrag in Höhe der Hälfte der Festgebühr.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Gerichtsvollzieher außerhalb einer Zwangsvollstreckung Gegenstände aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder der Vereinbarung entfernt.
 

§ 20 Zurücknahme oder Erledigung des Auftrags

(1) Wird eine Vollstreckungshandlung nach § 17, 18 infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht durchgeführt, so wird ein Viertel der in §§ 17, 18 bestimmten Gebühren, jedoch höchstens ein Betrag in Höhe des Vierfachen der Festgebühr, erhoben, wenn sich der Gerichtsvollzieher noch nicht an Ort und Stelle gegeben hatte.

(2) Wird eine Vollstreckungshandlung nach §§ 17, 18, 19 aus den in Absatz 1 bezeichneten Gründen nicht durchgeführt, so wird die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr erhoben, in den Fällen der §§ 17, 18 jedoch höchstens ein Betrag in Höhe des 8 fachen der Festgebühr, wenn sich der Gerichtsvollzieher bereits an Ort und Stelle gegeben hatte.

(3) Treffen die Absätze 1 oder 2 nur für Teile der beizutreibenden Forderung zu, so sind die Gebühren von jedem Teil besonders zu berechnen. Es darauf jedoch nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von der Summe dieser Forderungsteile nach dem höchsten der nach den Absätzen 1 oder 2 in Betracht kommenden Gebührensätze erhoben würde.
 

§ 21 Versteigerung, Verkauf, Verpachtung, Verwertung

(1) Für die Versteigerung oder den Verkauf von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie von Forderungen oder anderen Vermögensrechten wird das Zweieinhalbfache der vollen Gebühr nach dem Betrag des Erlöses erhoben.

(2) Die gleiche Gebühr wird für die öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden nach dem für drei Jahre zu entrichten Pachtzins erhoben. Ist die vereinbarte Pachtzeit kürzer, so ist der für diese Zeit zu entrichtende Pachtzins maßgebend.

(3) Ist ein zum Zuschlag führendes Gebot nicht abgegeben worden, oder ist die Versteigerung, der Verkauf oder die Verpachtung aus Gründen der in § 20 Absatz 1 bezeichneten Art unterblieben, nachdem sich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle gegeben hat, so wird die Hälfte der Festgebühr erhoben. Diese Gebühr wird nur erhoben, wenn keine Gebühr nach den Absätzen 1 oder 2 entsteht; dies gilt auch, wenn nur ein Teil der Gegenstände versteigert, verkauft oder verpachtet wird.

(4) Hat der Versteigerungs- oder Verpachtungstermin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765 a, 775, 813 a (Fassung ab 1.1.99: ..., 813b) der Zivilprozeßordnung nicht stattgefunden oder ist der Termin infolge Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben, so wird für die Anberaumung eines neuen Termins ein Viertel der Festgebühr erhoben.

(5) Auf die Verwertung einer gepfändeten Sache nach § 825 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist Absatz 1 anzuwenden. Für die Mitwirkung bei einer Verwertung nach § 825 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung wird die volle Gebühr nach dem Betrag des Erlöses, höchstens jedoch ein Betrag von 50 Deutsche Mark erhoben; nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde 15 Deutsche Mark.
 

§ 22 Wegnahme beweglicher Sachen

(1) Für die Wegnahme beweglichen Sachen einschließlich Ihrer Übergabe wird die Festgebühr erhoben. Die Gebühr wird auch dann erhoben, wenn der Schuldner dem zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienen Gerichtsvollzieher freiwillig leistet.

(2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöhte sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um einen Betrag Höhe der Festgebühr.

(3) Wenn nach dem Inhalt des Protokolls die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden sind, wird für den Wegnahmeversuch die Hälfte der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gebühren erhoben.
 

§ 23 Wegnahme von Personen

§ 22 gilt für die Wegnahme einer Person entsprechend; es wird jedoch das Doppelte der § 22 bestimmten Gebühren erhoben.
 

§ 24 Entsetzung aus dem Besitz, Übergabe unbeweglicher Sachen, Beseitigung von Widerstand

(1) Das Doppelte der Festgebühr wird erhoben

1. für die Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 der Zivilprozeßordnung) sowie für die Wegnahme ausländischer Schiffe, die, wenn sie deutsche Schiffe wären, in das Register eingetragen werden müßten, und ihre Übergabe an den Gläubiger;

2. für die Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung;

3. im Falle der Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners gegen die Vornahme einer Handlung.

(2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um einen Betrag in Höhe der Festgebühr.

(3) In die Dauer der Vollstreckungshandlung ist auch die Zeit einzurechnen, die der Gerichtsvollzieher aufzuwenden hat, um beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, wegzuschaffen, zu übergeben oder in Verwahrung zu bringen.
 

§ 25 Zurücknahme oder Erledigung des Auftrags

(1) Wird eine Vollstreckungshandlung nach § 22, 23, 24 aus den in § 20 Absatz 1 bezeichneten Gründen nicht durchgeführt, so wird ein Viertel der Festgebühr erhoben, wenn sich der Gerichtsvollzieher noch nicht an Ort und Stelle gegeben hatte.

(2) Wird die Vollstreckungshandlung aus den in § 20 Absatz 1 bezeichneten Gründen nicht durchgeführt, so wird die Hälfte der Festgebühr erhoben, wenn sich der Gerichtsvollzieher bereits an Ort und Stelle gegeben hatte. Wird im Falle des § 24 Absatz 1 Nr. 1 die Vollstreckungshandlung nicht durchgeführt, weil nach dem Inhalt des Protokolls der Gerichtsvollzieher das Schiff oder Schiffsbauwerk nicht vorgefunden hat, so wird die Hälfte der im § 24 Absatz 1 und 2 bestimmten Gebühr erhoben.

(3) Hat in den Fällen des § 24 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 der Termin entsprechend einem Antrag des Gläubigers oder auf Grund der Vorschriften der §§ 765 a, 775 der Zivilprozeßordnung nicht stattgefunden, so wird für die Anberaumung eines neuen Termins ein Viertel der Festgebühr erhoben.
 

§ 26 Verhaftung, Vorführung

(1) Für die Verhaftung und für die zwangsweise Vorführung wird das Doppelte der Festgebühr, für jede Nachverhaftung die Hälfte der Festgebühr erhoben.

(2) § 20 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend; im Falle des § 20 Absatz 1 wird ein Viertel der Festgebühr, im Falle des § 20 Absatz 2 die Hälfte der Festgebühr erhoben.
 

§ 27 Hebegebühr

(1) Leistet der Schuldner oder für ihn ein Dritter an den Gerichtsvollzieher eine Zahlung, so wird ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Betrag der Zahlung erhoben; unbare Zahlungen stehen, soweit sie zulässig sind, baren Zahlungen gleich. Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit Kosten nach diesem Gesetz bezahlt oder Zahlungen auf solche Kosten verrechnet werden. Die in §§ 20, 21 Absatz 3, 26 Absatz 2 bestimmten Gebühren werden daneben erhoben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Annahme, Aufbewahrung und Ablieferung von Geld, das dem Gerichtsvollzieher freiwillig außerhalb der Zwangsvollstreckung übergeben wird.
 

§ 27a Eidesstattliche Versicherung

(1) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird das Doppelte der Festgebühr erhoben.

(2) Wird der Auftrag mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) beginnt das Verfahren, wenn die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vorliegen, sonst mit dem Eingang des Auftrags bei dem Gerichtsvollzieher.
 

§ 28 Bewachung und Verwahrung von Schiffen.

Für die Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, § 99 Absatz 2, § 106 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 - Bundesgesetzblatt I Seite 57) wird das Doppelte der Festgebühr erhoben. Wird der Auftrag, nachdem sich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle gegeben hat, nicht durchgeführt, weil er zurückgenommen ist, die Zwangsvollstreckung nach § 775 der Zivilprozeßordnung einzustellen oder der Gerichtsvollzieher das Schiff, das Schiffsbauwerk oder das Luftfahrzeug nicht vorgefunden und dies im Protokoll vermerkt hat, so wird die Festgebühr erhoben.
 

§ 29 Feststellung von Mietern und Pächtern

(1) Für die im Auftrag des Gerichts erfolgte Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken wird je festgestellte Person die Hälfte der Festgebühr erhoben. Werden mehr als drei Personen festgestellt, so wird für die Feststellung der vierten und jeder weiteren Personen ein Viertel der Festgebühr erhoben.

(2) Haben die Ermittlungen zur Feststellung eines Mieters oder Pächters nicht geführt, so wird die Hälfte der Festgebühr erhoben.
 

§ 30 Angebot einer Leistung, Beurkundungen, Bekanntmachung von Willenserklärungen

(1) Für das tatsächliche Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird die Festgebühr erhoben. § 27 bleibt unberührt.

(2) Hat der Gerichtsvollzieher das Leistungsangebot nur zu beurkunden, so wird die Hälfte der Festgebühr erhoben.

(3) Die im Absatz 2 bestimmte Gebühr wird auch für die Bekanntmachung empfangsbedürftiger Willenserklärungen unter Abwesenden einschließlich der Beurkundung der Bekanntmachung erhoben.
 

§ 31 Anheftung von Terminsbestimmungen, Mitwirkung bei der Hinterlegung, Abfassung von Willenserklärungen

Es werden erhoben

1. für die Anheftung der Terminsbestimmung gemäß § 39 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung und die Zwangsverwaltung ein Viertel der Festgebühr;

2. für die Mitwirkung bei einer durch die Partei zu bewirkenden Hinterlegung (Anfertigung der an die Hinterlegungsstelle einzusendenden Erklärung) ein Viertel der Festgebühr;

3. für die Mitwirkung bei der Abfassung einer rechtserheblichen Willenserklärung, die vom Gerichtsvollzieher außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens zuzustellen ist, die Hälfte der Festgebühr.
 

§ 32 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte

(1) Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach § 18 bis 35, 51, 52, 130 Absatz 2 bis 4 der Kostenordnung. Das Wohngeld (§ 37) wird auf die nach § 51 Absatz 2 Satz 1 der Kostenordnung zu erheben Wegegebühr angerechnet.

(2) Für die Empfangnahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Absatz 3 des Scheckgesetzes) wird die im § 149 der Kostenordnung bestimmte Gebühr erhoben. Die im § 27 Absatz 2 bestimmte Gebühr wird daneben nicht erhoben.
 

§ 33 Schätzung

(1) Für die aufgrund eines besonderen Auftrags vorgenommene Schätzung des Wertes einer Sache oder eines Rechts wird die volle Gebühr nach dem Schätzwert erhoben. Werden mehrere Sachen oder Rechte gleichzeitig geschätzt, so ist der Gesamtbetrag der Schätzwerte maßgebend.

(2) Erfordert die Schätzung mehr als zwei Stunden, so erhöht sich die Gebühr, wenn die § 32 Absatz 1 bestimmte Gebühr nicht daneben erhoben wird, für jede angefangene weitere Stunde um einem Betrag in Höhe der Festgebühr.

(3) § 25 Absatz 1, 2 gilt entsprechend.
 

§ 34 Tätigkeit zur Nachtzeit und an Sonn- oder Feiertagen.

Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 188 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung) oder an einem Sonn- oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.
 

§ 35 Allgemeine Vorschriften

(1) Als Auslagen werden erhoben

1. Schreibauslagen;

2. die Auslagen für die bei der Erledigung des Auftrags verwendeten Vordrucke aller Art, soweit keine Schreibauslagen zu erheben;

3. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen;

4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen;

5. die an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlenden Beträge;

6. die Entschädigung der zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogen Personen;

7. die für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers zu zahlenden Beträge;

8. die für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, die Verwahrung von Tieren und Sachen, die Fütterung von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie die Aberntung von Früchten zu zahlenden Beträge;

9. Wegegelder;

10. die für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten an Einwohnermeldestellen zu zahlenden Beträge;

11. die Kosten für Arbeitshilfen und für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur Vereinfachung der Kostenberechnung für folgende Arten von Auslagen Pauschsätze durch Rechtsverordnung festsetzen:

1. Portokosten (Absatz 1 Nr. 2),

2. Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich (Absatz 1 Nr. 3),

3. Kosten der Verwahrung von Sachen (Absatz 1 Nr. 8),

4. Kosten für Arbeitshilfen und für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers (Absatz 1 Nr. 11).

Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
 

§ 36 Schreibauslagen

(1) Schreibauslagen werden erhoben für

1. jede erteilte, angefertigte oder per Telefax übermittelte

a) Abschrift der von dem Gerichtsvollzieher aufgenommen Urkunden und Protokolle, die nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Antrag gefertigt wurde, ausgenommen die nach gesetzlicher Vorschrift zu erteilende Abschrift der Zustellungsurkunde; in den Fällen des § 189 Absatz 2 und des § 829 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung werden Schreibauslagen jedoch für jede Abschrift der Zustellungsurkunde erhoben;

b) Abschrift der Benachrichtigung des Drittschuldners und des Schuldners nach § 845 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung;

2. die bei einer Hinterlegung zu erstattende Anzeige an das Vollstreckungsgericht (§§ 827, 854 der Zivilprozeßordnung);

3. die vor der Verhaftung erforderliche Anzeige an die vorgesetzte Dienstbehörde des zu Verhaftenden (§ 910 der Zivilprozeßordnung) und die dem Schuldner zu übergebende Anschrift des Haftbefehls (§ 909 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung);

4. jede Abschrift, die gefertigt wurde, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Anschriften beizufügen;

5. die Aufnahme der von dem Drittschuldner bei der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses oder nachträglich abgegebenen Erklärungen (§ 840 der Zivilprozeßordnung).

(2) Die Höhe der Schreibauslagen bei der Erledigung desselben Auftrags bemißt sich nach den für die gerichtlichen Schreibauslagen in Gerichtskostengesetzes bestimmten Beträgen. Die Schreibauslagen sind für jeden Auftraggeber gesondert zu berechnen; mehrere Auftraggeber, die für die Kosten als Gesamtschuldner haften, gelten als einen Auftraggeber.
 

§ 37 Wegegeld

(1) Zum Ausgleich von Aufwendungen für Wege, die der Gerichtsvollzieher zur Vornahme von Amtshandlungen zurücklegen muß, wird für jede Amtshandlung ein Wegegeld erhoben. Werden jedoch auf einem Wege mehrere Amtshandlungen

a) gegen einen Schuldner oder

b) in derselben Wohnung, in demselben Geschäftslokal oder sonst an derselben Stelle für einen Auftraggeber

vorgenommen, so wird das Wegegeld nur einmal erhoben und im Falle des Buchstaben a nach der Zahl der Aufträge, Falle des Buchstaben b nach der Zahl der Schuldner aufgeteilt.

(2) Als Amtshandlung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1. die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175 der Zivilprozeßordnung),

2. das an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (§194 der Zivilprozeßordnung),

3. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden.

(3) Das Wegegeld beträgt innerhalb der Gemeinde des Amtssitzes des Gerichtsvollziehers bei einer Entfernung bis zu fünf Kilometer 1, 50 Deutsche Mark, von mehr als 5 Kilometer bis zu 10 Kilometer 3 Deutsche Mark, von mehr als 10 Kilometer bis zu 15 Kilometer 4, 50 Deutsche Mark, von mehr als 15 Kilometer bis zu 20 Kilometer sechs Deutsche Mark, über 20 Kilometer 7 Deutsche Mark. Maßgebend ist die Entfernung vom Amtsgericht, bei dem der Gerichtsvollzieher beschäftigt ist, bis zum Ort der Amtshandlung. Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers bis zum Ort der Amtshandlung geringer, so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen.

(4) Muß der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung außerhalb der Gemeinde seines Amtssitzes vornehmen, so wird ein Wegegeld von 0,20 Deutsche Mark für jeden angefallenen Kilometern des Hin- und Rückweges erhoben. Die Entfernung wird berechnet von der Ortsmitte seines Amtssitzes bis zur Mitte des Ortes, in dem die Amtshandlung vorzunehmen ist. Ist die Amtshandlung mehr als 5 Kilometer außerhalb des im Zusammenhang bebauten Gebietes eines Ortes vorzunehmen, so ist die Entfernung bis zum Ort der Amtshandlung maßgebend. Die Entfernung ist nach dem kürzesten befahrbaren Weg zu messen.

(5) Muß der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem er zugewiesen ist, und außerhalb des ihm zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts vornehmen, so werden abweichend von den Vorschriften der Absätzen 1 bis 4 die Reisekosten nach dem für den Gerichtsvollzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften erhoben.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in den Absätzen 3 und 4 festgesetzten Beträge Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Verminderung der Kosten bei Amtshandlungen durch Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg oder in Städten von mehr als 250.000 Einwohnern haben, die Erhebung eines geringeren als des in Absatz 3 bestimmten Wegegeldes vorzuschreiben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
 

§ 38

Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
 

Die Anlage zu § 13 Abs. 1 wird nicht dargestellt.
 

 


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