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Pfandbriefgesetz (PfandG)

 

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Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten

in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2772)

§ 1

Schuldverschreibungen, die von einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt unter der Bezeichnung "Pfandbrief" ausgegeben werden, müssen nach den Vorschriften dieses Gesetzes gedeckt sein.
 

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung). Als ordentliche Deckung können auch in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738) verwendet werden.

(2) Steht der Kreditanstalt eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht worden, mit dem sie vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Kreditanstalt als Deckung in Ansatz gebracht war.

(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung):

1.

a) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank sind,

b) Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter a bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat,

2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten.

Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.

(4) Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen; dabei darf der Anteil der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Werte nicht höher als 10 vom Hundert des Pfandbriefumlaufs sein. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen darf zulassen, daß die Ersatzdeckung bis zu zwanzig vom Hundert des gesamten Pfandbriefumlaufs beträgt, soweit dies erforderlich ist, um der Kreditanstalt die Erfüllung von Aufgaben zu ermöglichen, die im öffentlichen Interesse liegen.
 

§ 3

Die zur ordentlichen Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und sonstigen Werte sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Register (Hypothekenregister) einzutragen. Im Falle des § 2 Abs. 3 sind die als Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls in das Hypothekenregister einzutragen; die Eintragung von Wertpapieren hat, soweit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
 

§ 4

Die Kreditanstalt darf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht veräußern, belasten oder auf sie verzichten. Verfügungen, die entgegen Satz 1 vorgenommen werden, sind wirksam.
 

§ 5

Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
 

§ 6

(1) Ist über das Vermögen der Kreditanstalt das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger notwendig sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse gezogen werden. Die Pfandbriefgläubiger nehmen außer im Falle des Absatzes 2 Satz 2 nicht am Insolvenzverfahren der Kreditanstalt teil.

(2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder überschuldet, so findet auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht einem Pfandbriefgläubiger in diesem Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen der Kreditanstalt geltend zu machen; bei der Berechnung des Ausfalls werden die seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen der Pfandbriefgläubiger wie ihre sonstigen Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenzverfahren verbleibender Überschuß ist an den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige Vermögen der Kreditanstalt herauszugeben.

(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur Insolvenzmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Verteilung den übrigen im Umlauf befindlichen Pfandbriefen gleichgestellt.

(4) Insolvenzvorrechte zugunsten der Schuldverschreibungsgläubiger einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen der Regelung des Absatzes 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
 

§ 7

Die Währung des Nennwerts der von der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt ausgegebenen Pfandbriefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko ausgeschlossen ist.
 

§ 7a

Pfandbriefe sollen nur ausgegeben werden, wenn

a) die Laufzeit der Pfandbriefe den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der Hypotheken der Kreditanstalten erforderlich ist, und

b) bei einem angemessenen Teil der neu ausgegebenen Pfandbriefe vorgesehen ist, daß mit der Tilgung der Pfandbriefe spätestens nach Ablauf von einem Drittel der Laufzeit begonnen werden muß.

Als Laufzeit der Pfandbriefe gilt der in den Bedingungen vorgesehene Zeitraum vom Beginn der Verzinsung bis zur ursprünglich vereinbarten Fälligkeit. Angemessen im Sinne von Satz 1 Buchstabe b ist der Anteil der dort bezeichneten Pfandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu ausgegebenen Pfandbriefen zusammen mit den neu ausgegebenen Pfandbriefen mit einer Laufzeit bis zu 15 Jahren mindestens 40 vom Hundert beträgt.
 

§ 8

(1) Auf Schuldverschreibungen, die von einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt auf Grund von Kommunaldarlehen unter der Bezeichnung "Kommunalschuldverschreibung" oder "Kommunalobligation" ausgegeben werden, sind die Vorschriften. der § 2 Abs. 1 und 4 Satz 2, §§ 3 bis 7a Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pfandbriefe die Kommunalschuldverschreibungen oder Kommunalobligationen, an die Stelle der Pfandbriefgläubiger die Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen oder Kommunalobligationen, an die Stelle der Hypotheken die Kommunaldarlehen und an die Stelle des Hypothekenregisters das Deckungsregister für die zur Deckung der Kommunalschuldverschreibungen oder Kommunalobligationen bestimmten Kommunaldarlehen und Ersatzwerte treten. Kommunaldarlehen sind Darlehen, die an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechte oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt gewährt sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Schuldverschreibungen, die von einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt auf Grund von Kommunaldarlehen ausgegeben werden und an Stelle der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen eine andere Bezeichnung tragen, sofern dieser Bezeichnung der Zusatz „Ausgegeben nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten" angefügt ist.

(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 stehen die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank den inländischen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gleich.

(4) Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt kann Darlehen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sowie an seine Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute eine Gewichtung von zwanzig vom Hundert festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine dieser Stellen gewähren und die erworbenen Forderungen zur Deckung von Kommunalschuldverschreibungen oder Kommunalobligationen verwenden; der Gesamtbetrag der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen oder Kommunalobligationen nach § 6 in Verbindung mit Absatz 1 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen Darlehen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der nach den Absätzen 1 bis 3 gewährten Darlehen nicht übersteigen.
 

§ 9

(1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die Grundschulden gleich. Der Gesamtbetrag der Beleihungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union belogenen Grundstücken, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 6 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen Beleihungen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der Beleihungen inländischer Grundstücke nach § 2 Abs. 1 nicht übersteigen. Für Geschäfte nach Satz 2 stehen die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich, es sei denn, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen stellt fest, daß die zu bestellenden Grundpfandrechte einer Hypothek oder Grundschuld nicht gleichwertig sind.

(2) Hat die Kreditanstalt ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des § 2 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Hat eine Kreditanstalt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wertbeständige Schuldverschreibungen ausgegeben, für deren Deckung Reallasten verwendet werden, so stehen diese Reallasten den Hypotheken im Sinne dieses Gesetzes gleich.
 

§ 10

Schuldverschreibungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes über Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen oder Kommunalobligationen nicht entsprechen, dürfen unter der Bezeichnung als "Pfandbrief", "Kommunalschuldverschreibung" oder "Kommunalobligation" oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort "Pfandbrief", "Kommunalschuldverschreibung" oder "Kommunalobligation" enthält, von einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Kommunalschuldverschreibungen und Kommunalobligationen dürfen auch unter der Bezeichnung "Öffentlicher Pfandbrief" von den öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten ausgegeben werden.
 

§ 11

Die Vorschriften der §§ 2 bis 7a Satz 1 und 2 und § 9 dieses Gesetzes finden auf Rentenbriefe öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten und die ihnen zugrunde liegenden Reallasten und sonstigen Werte entsprechende Anwendung.
 

§ 12

(1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten dürfen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) die in diesem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) gleichwertig sind.

(3) Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 6 besteht auch im Verfahren nach der Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Gesamtvollstreckung.
 

§ 13

Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort "Insolvenzverfahren" durch das Wort "Konkursverfahren" das Wort „Insolvenzmasse" durch das Wort "Konkursmasse", das Wort "Insolvenzverwalter" durch das Wort "Konkursverwalter" und das Wort "Insolvenzvorrechte" durch das Wort „Konkursvorrechte" ersetzt wird.

 


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