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Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

 

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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), zuletzt geändert durch durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570)

 

Erster Teil

Einleitende Vorschriften

1. Persönlicher Geltungsbereich
 

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 7,8,41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63, 63a, 63b und 63d gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).
 

la. Regelung durch Gesetz
 

§ 1a

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
 

2. Wehrdienstzeit
 

§ 2

(1) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.

(2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. Maßgeblich für den Umfang der Anrechung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee. Bei Anwendung des § 8a Abs. 1 bis 3 bestimmt sich der Zeitraum einer Wehrdienstzeit von nicht mehr als drei Jahren unter Einbeziehung von Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee.
 

Zweiter Teil

Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

Abschnitt 1

Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit

1. Arten
 

§ 3

(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt

l. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuflichen Unterricht an der Bundeswehrfachschule,

2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb der Bundeswehrfachschulen und der Bildungseinrichtungen der Streitkräfte die Fachausbildung in öffentlichen und privaten Einrichtungen, die auch sonst eine Ausbildung und Weiterbildung für das spätere Berufsleben durchfuhren, und

3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben..

(2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfaßt:

1. Übergangsgebührnisse,

2. Ausgleichsbezüge,

3. Übergangsbeihilfe,

4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2.

(3) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche Sonderzuwendung.
 

2. Allgemeinberuflicher Unterricht und Fachausbildung
 

§ 4

(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von

1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den letzten fünfzehn Monaten der Dienstzeit,

2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den letzten vierundzwanzig Monaten der Dienstzeit

Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teilnahme bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den Laufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen Vorbildung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, haben keinen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht.

(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht richtet sich nach der Eignung und Neigung des Soldaten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Feststellung der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich der noch nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit, das Recht aus § 5a auszuüben. Der Anspruch vermindert sich im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an Hochschulen oder Fachschulen im Rahmen der militärischen Ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn ihr Abschluß von allen Ländern im Geltungsbereich dieses Gesetzes zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung aus dienstlichen Gründen vorzeitig beendet worden ist. Der Anspruch vermindert sich auch unbeschadet des Satzes 5 für die in

1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten auf Zeit im Umfang von drei Monaten,

2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten auf Zeit im Umfang von sechs Monaten,

wenn die militärische Ausbildung zum Bestehen einer Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, dessen Ausbildungsdauer nach der Ausbildungsordnung mindestens auf zwei Jahre festgelegt ist, geführt hat oder der Soldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzeit abgeschlossenen Ausbildung mit einem Unteroffizierdienstgrad, der mindestens der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet ist, eingestellt wurde. Der Anspruch vermindert sich ferner im Umfang von sechs Monaten, wenn die militärische Ausbildung

1. zum Erwerb des Realschulabschlusses, eines diesem gleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen Abschlusses oder

2. zum Bestehen einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung durchgeführten Meisterprüfung oder einer gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfung

geführt hat; über die Gleichstellung der zur Minderung fahrenden Fortbildungsprüfungen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie. Der Zeitraum, um den sich der Anspruch nach Satz 5 vermindert, darf zusammen mit dem Zeitraum, für den zum Erwerb des Abschlusses Fachausbildung nach diesem Gesetz gewährt, worden ist, sechs Monate nicht übersteigen Satz 5 findet in den Fällen seiner Nummer 2 nur dann Anwendung, wenn der Soldat in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne Anwendung der Sätze 3 bis 5 entstehen würde, überwiegend in einer der maßgeblichen Ausbildung entsprechenden Verwendung gestanden hat.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht

1. bereits für einen früheren als den nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 bis 7 bestimmten Zeitraum zulassen, wenn

a) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder

b) der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzelfall in Betracht kommenden Ausbildung nicht innerhalb dieses Zeitraums erfüllt werden kann,

2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus um höchstens sechs Monate verlängern, wenn der Anspruch des Soldaten wegen Krankheit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, einer Mutterschutzfrist, eines Erziehungsurlaubs, einer Kindererziehung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3 oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht erfüllt werden konnte.

(4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuflichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung des Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfachschule abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
 

§ 5

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung wird auf Antrag gewährt.

(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als

1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder

2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist.

(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden, kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der Fachausbildung die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Ausbildungszuschuß. Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die jeweils der Bemessung der Übergangsgebührnisse zugrunde liegen oder zugrunde liegen würden; Einkommen aus der Fachausbildung ist anzurechnen. Die §§ 46, 49, 50, 60 und 61 gelten entsprechend.

(5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit von

1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Monaten,

2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,

3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr und neun Monaten, .

4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.

Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1, Nr. 3 vermindert sich in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 im Umfang von drei Monaten. Die Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten auf Zeit, die eine Hochschulausbildung (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die Abschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.

(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann widerrufen werden, wenn auf Grund

1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder

2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung

nicht zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel erreicht wird.

(7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im Rahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung darf einschließlich einer Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen.

(8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der Fachausbildung, die Berücksichtigung der Interessen des Berechtigten beim Übergang in eine andere Fachausbildung und beim Widerruf der Bewilligung einer Fachausbildung sowie über die Höhe der Kosten der Fachausbildung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
 

§ 5a

(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden sind, wird auf Antrag gewährt

1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an Stelle von Fachausbildung oder

2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht.

(2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, können auf Antrag in besonderen Fällen nach Beendigung der Wehrdienstzeit an Stelle von Fachausbildung auf Kosten des Bundes am allgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dauer von sechs Monaten teilnehmen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der Soldat bei Durchführung der Fachausbildung während der Dauer des Dienstverhältnisses vom militärischen Dienst freigestellt, so ist das aus der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für diesen Zeitraum zustehende Besoldung anzurechnen; § 60 gilt entsprechend.

(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 und über den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
 

3. Eingliederung in das spätere Berufsleben

a) Allgemeines
 

§ 6

Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach Maßgabe der §§ 7 bis 1 0 erleichtert.
 

b) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
 

§ 7

(1) Die ehemaligen Soldaten werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während der Wehrdienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Fachausbildung ermöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuß gewährt werden.

(2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder der Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im Anschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.

(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der Bundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
 

c) Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der Wehrdienstzeit
 

§ 8

(1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im Anschluß an die Fachausbildung in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.

(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht unterliegen, auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.

(3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz,1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Soldat im Anschluß an eine Fachausbildung oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchfuhrt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der Wehrpflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.
 

§ 8a

(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung während der Probezeit rechtfertigen.

(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten wird.

(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jähren festgesetzt worden ist, im Anschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht

1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist, und

2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt.
 

d) Eingliederungsschein und Zulassungsschein
 

§ 9

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren enden würde oder

2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, verfügt wird, nachdem

a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder

b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist

und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben. Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 zu stellen ist zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluß an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte anzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11 a erlischt für seinen Inhaber mit der Feststellung, daß

1. erschuldhafteinerAufforderungzurMitwirkungimEingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,

2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,

3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist oder

4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grunde vor der Anstellung geendet hat.
 

e) Stellenvorbehalt
 

§ 10

(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,

2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien, freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. 1, V c bis VIII oder Kr. 11 bis Kr. VI und 111 bis V a/b oder Kr. VII bis RK. X des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen, nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.

Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1 .bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,

2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer,

3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern und

4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Angestellten besetzt werden.

(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung der Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2) vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit, den Vormerkstellen der Länder durch. Der Bundesminister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstellen des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Eingliederungsscheins, Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach Satz 4, die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen sowie die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2.
 

4. Dienstzeitversorgung

a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge
 

§ 11

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,

2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,

3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun Monate,

4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.

In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden Übergangsgebührnisse für ein Jahr und sechs Monate gewährt. Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 3 bestimmt, erhalten Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die Übergangsgebührnisse betragen fünfundsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen.

(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert, so können für die Zeit der Verlängerung die Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus gewährt werden.

(4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil das Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeutet hätte.

(5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für einen Teil desselben auch in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse als abgegolten.

(6) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet.
 

§ 11a

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen zuzüglich des Urlaubsgeldes und dem Grundgehalt und Familienzuschlag der Dienstbezüge des letzten Monats zuzüglich des Urlaubsgeldes als Soldat auf Zeit,

2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,

längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Anstellung endet.

(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten.
 

b) Übergangsbeihilfe
 

§ 12

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als zehn Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1. weniger als achtzehn Monaten das Eineinhalbfache,

2. achtzehn Monaten und weniger als zwei Jahren
 das Einvierfünftelfache,

3. zwei und weniger als vier Jahren
 das Zweifache,

4. vier und weniger als acht Jahren
 das Vierfache,

5. acht und mehr Jahren
 das Sechsfache

der Dienstbezüge des letzten Monats.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert und für Inhaber eines Zulassungsscheins fünfzig vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5, 5a und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter Rückgabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf' unbestimmte Zeit übernommen worden sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als zehn Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.
 

5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen

Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten
 

§ 13

Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zehn Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluß an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich in Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.
 

Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
 

§ 13a

Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, so berechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes oder den §§ l1 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen. Der Umfang einer Berufsförderung richtet sich nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. Zeiten einer auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses gewährten Berufsförderung sind auf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzurechnen; in diesen Fällen gilt § 13b Abs. 3 sinngemäß.
 

c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
 

§ 13b

(1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,

2. eines Erziehungsurlaubs,

3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer eines Erziehungsurlaubs, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf Zeit weniger als zwei Drittel der Übergangsgebührnisse, die ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten, und steht ihm auf Grund des § 13c nur ein verminderter Anspruch auf Berufsförderung zu, kann der Anspruchszeitraum, für den Übergangsgebührnisse noch zustehen, auf Antrag unter entsprechender Erhöhung der Übergangsgebührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen würde. Der Umrechnung des Anspruchszeitraums sind die Übergangsgebührnisse zugrunde zu legen, die im ersten Monat des verbleibenden Anspruchszeitraums ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten.
 

§ 13c

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung

1. des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,

2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,

3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,

4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4 nicht in die Mindestdienstzeit,

5. des § 13a Satz.4 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit

eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 werden in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht, und die verbleibenden Ansprüche auf volle Monate aufgerundet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit

1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,

2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,

4. eines Erziehungsurlaubs,

5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Umfang,

6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von dreißig Tagen.
 

d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
 

§ 13d

(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht haben, sind, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes sind § 13b Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend. anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.
 

Abschnitt 11

Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten

1. Arten
 

§ 14

(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfaßt:

1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2. Unfallruhegehalt,

3. Übergangsgeld,

4. Ausgleich bei Altersgrenzen,

5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1,

6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2,

7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,

8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 Satz 5.

(2) Zur Dienstzeitversorgung gehören ferner die jährliche Sonderzuwendung und der Kindererziehungszuschlag.
 

2. Ruhegehalt

a) Allgemeines
 

§ 15

(1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist (§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in anderen als den dort genannten Fällen gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.

(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.
 

§ 16

Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
 

b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
 

§ 17

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.das Grundgehalt,

2. der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,

3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,

4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

die dem Soldaten in den Fällen der Nummer 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.
 

§ 18

(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung , in den Ruhestand versetzt worden ist.
 

§ 19

(weggefallen)
 

c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
 

§ 20

(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit

1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,

2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge

kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes,

4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 2 und § 54 Abs. 4 des Soldatengesetzes.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten

1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,

2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohte.

Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte Zeit

1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,

3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
 

§ 21

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat

1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.

§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und. 3 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 64 Abs. 3 Satz 1.
 

§ 22

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:

1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen handwerksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen Tätigkeit.

Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
 

§ 23

(1) Einem Berufssoldaten kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit

1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschule, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),

2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,

als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.

(2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einem Berufssoldaten Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge innerhalb des Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge während einer Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses werden Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre; hierbei wird in den Fällen des § 26 Abs. 2 und 3 die ruhegehaltfähige Dienstzeit jeweils bis zur allgemeinen Altersgrenze erweitert. Satz 1 gilt nicht für Freistellungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind sowie für sonstige Freistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten.
 

§ 24

Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder

2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.
 

§ 24a

Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
 

§ 24b

(1) Wehrdienstzeiten nach § 64 Abs. 1 Nr. 6, Beschäftigungszeiten nach § 22 und sonstige Zeiten nach den §§ 24, 65 und 66, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 23 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
 

§ 25

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel* hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. § 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend in den Fällen, in denen ein Soldat insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt war.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

* Gemäß Artikel 7 Nr.10 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) angefügt worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 25 Abs. 1 Satz 1 die Worte "einem Drittel" durch die Worte "zwei Dritteln" ersetzt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist.
 

d) Höhe des Ruhegehaltes
 

§ 26

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Satz 2 ist jedoch in den Fällen der Absätze 2 bis 4 erst anzuwenden, wenn der sich nach den Sätzen 1 und 4 ergebende Ruhegehaltssatz nach Absatz 3 oder 4 erhöht ist; hierbei ist der Ruhegehaltssatz auf drei Dezimalstellen auszurechnen und die dritte Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle ein Rest verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie unterhalb des sechzigsten Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

(3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze des dreiundfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 13,125 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,875 vom Hundert für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem dreiundfünfzigsten Lebensjahr liegt. Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einem Berufssoldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Überschreiten der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.

(4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, 17,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres beruht.

(5) (aufgehoben)

(6) Das Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten eines Erziehungsurlaubs und andere Zeiten einer Kindererziehung entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages.

(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um Sechzig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. Bleibt ein Berufssoldat allein wegen langer Zeiten einer Freistellung im Sinne des § 23 Abs. 4 mit dem Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 hinter der Versorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.

(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 7 mit. einer Rente nach Anwendung des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 94b erfaßten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und der Untertschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Soldat den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.*

* Gemäß Artikel 7 Nr. 11 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) angefügt worden ist, wird am 1. Januar 2001 dem § 26 folgender Absatz 10 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist:

“(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“
 

e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
 

§ 26a

(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

2.

a) dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes ist oder

b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,

3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch nicht erreicht hat und

4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 630 Deutsche Mark nicht überschreiten.

Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Überschreitens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von siebzig vom Hundert.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

3. ein Erwerbseinkommen bezieht mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden die auf Absatz 1 bis 4 beruhenden Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie die jeweilige Mindestversorgung überstiegen wird, auf den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe dieser monatlichen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.
 

§ 26b

(weggefallen)
 

3. Unfallruhegehalt
 

§ 27

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemißt sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.

(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen..

(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines. Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.

(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(6) Unbeschadet des Absatzes 4 wird einem Berufssoldaten Unfallruhegehalt wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen er während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. Unfallruhegehalt ist ausgeschlossen, wenn sich der Berufssoldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.

(7) Einem Berufssoldaten wird Unfallruhegehalt wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, . kann Versorgung nach dieser Vorschrift und den §§ 63 und 63a gewährt werden.
 

4. Kapitalabfindung
 

§ 28

(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten

1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,

2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,

3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,

4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.

Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das fünfundfünfzigste Lebensjahr überschritten hat.
 

§ 29

(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.

(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.
 

§ 30

(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom Hundert des Ruhegehaltes und viertausendachthundert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.

(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.
 

§ 31

Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden, daß die Weiterveräußerung und Belastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministers der Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesministers der Verteidigung.
 

§ 32

(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als

1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesminister der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder

2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als durch Tod des Berechtigten wegfällt.

(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß § 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes ist für die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen einzubehalten und an die Kasse abzufahren, die für die Zahlung des Ruhegehaltes zuständig war. Wird der wiederverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.

(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
 

§ 33

(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme, des vierten Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme, des sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme, des achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.

(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.

(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil des Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.
 

§ 34

(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzufahren, die für die Zahlung des Ruhegehaltes zuständig ist.

(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Der Bundesminister der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.
 

§ 35

(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind kostenfrei.

(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.
 

5. Unterhaltsbeitrag
 

§ 36

Einem Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.
 

6. Übergangsgeld
 

§ 37

(1) Ein Berufssoldat, der

1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weniger als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) oder

2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 7 des Soldatengesetzes)

entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.

(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte.

(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.

(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder

2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird.

(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung . folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
 

7. Ausgleich bei Altersgrenzen
 

§ 38

(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) gewährt.*

(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt.

* Gemäß Artikel 7 Nr. 16 in Verwendung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) wird 38 Abs. 1 am 1. Januar 2002 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort “Fünffachen“ durch das Wort “Vierfachen“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort “Fünftel“ durch das Wort “Viertel“ und das Wort “sechzigste“ durch das Wort “einundsechzigste“ ersetzt.
 

8. Berufsförderung der Berufssoldaten
 

§ 39

(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, werden auf Antrag die Fachausbildung oder an deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungsschein gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze endet. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 gewährt werden.

(2) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis nach dem vollendeten vierzigsten, aber vor dem vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag Fachausbildung oder an deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 gewährt werden.

(3) Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend, bei der Anwendung des Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10.
 

§ 40

Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert.
 

Abschnitt III

Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten

1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit
 

§ 41

(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Soldaten, eines Soldaten, der an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen hat, oder eines Soldaten auf Zeit, der während des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vorschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.

(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat, ein Soldat, der an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt, oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zehn Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von fünftausend Deutsche Mark. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
 

§ 42

(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so können die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine laufende Unterstützung auf Zeit erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.

(2) § 49 Abs. 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entsprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 13c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
 

2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
 

§ 43

(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40, 49 Satz 1, bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, daß seine Vaterschaft später angefochten worden ist.

(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand finden § 26 Abs. 9 und § 26a keine Anwendung.
 

3. Bezüge bei Verschollenheit
 

§ 44

(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Bundesministers der Verteidigung feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3 oder nach § 11a Abs. 2 Übergangsgebührnisse, nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Bezüge. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht gewährt.

(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstellen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2, nach § 80 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Voraussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz. 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.

(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
 

4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten
 

§ 44a

Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
 

Abschnitt IV

Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen

1. Anwendungsbereich
 

§ 45

(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten

1 .ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,

2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 11 a Abs. 2).

(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.

(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen.
 

2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilligung und Zahlungsweise
 

§ 46

(1) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers. Er entscheidet ferner über die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugskostenvergütung. Der Bundesminister der Verteidigung kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31 Satz 2. und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so kann der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde die Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen, daß im Bundesgebiet ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.

(6) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
 

3. Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung
 

§ 47

(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. DerAusgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(3) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung.
 

4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
 

§ 48

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuß, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
 

5. Rückforderung
 

§ 49

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze. für die Gesamtrückforderung.
 

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
 

§ 50

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
 

7.
 

§ 51

(weggefallen)
 

8.
 

§ 52

(weggefallen)
 

9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
 

§ 53

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,

2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt,

3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages, zuzüglich 630 Deutsche Mark.

(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen.

(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Dezember um den Betrag der Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen.

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinn des § 20 Abs. 6 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen(§18a Abs.3 Satz1 Nr. l des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, vom Beginn des Ruhestandes an bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das einundsechzigste Lebensjahr vollenden, um zwanzig vom Hundert erhöht. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1. Anstelle des einundsechzigsten Lebensjahres tritt das fünfundsechzigste Lebensjahr.

2. Die um zwanzig vom Hundert zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens aus der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen.

3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Abs. 4, jedoch höchstens auf 7,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

4. § 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.

2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
 

9a.
 

§ 54

(weggefallen)
 

10. Zusammentreffen mehreren Versorgungsbezüge
 

§ 55

(1) Erhalten aus einer - Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen

1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,

3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47, Abs. 1,

2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,

3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.

Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.

(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
 

§ 55a

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder, wird an deren Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 3 rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden

a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist,

b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24a, jedoch zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,

2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.

Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 2 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1) die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,

2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,

2. auf einer Höherversicherung beruht.

Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

(8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
 

§ 55b

(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder ü6erstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.

(4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung , besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Soldatenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Bund abführt.

(5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten, oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.

(6) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwen- und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 4, 5 und 7 finden entsprechende Anwendung.

(7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem Soldaten im Ruhestand ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert sein es deutschen Ruhegehaltes zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, daß

1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht, oder

2. Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet.
 

10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
 

§ 55c

(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag, der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
 

§ 55d

(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.

(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten oder des Ruhegehaltes des Soldaten im Ruhestand nicht unterschreiten.
 

11. Verlust der Versorgung
 

§ 56

Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.
 

§ 57

Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. Der Bundesminister der Verteidigung stellt ihren Verlust fest. Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
 

12. Entziehung der Versorgung
 

§ 58

(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist,

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hinterbliebenenversorgung.
 

13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
 

§ 59

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,

2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,

3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,

4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,

5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.

(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz, 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn

1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und

2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und des § 11a Abs. 2.
 

14. Anzeigepflicht
 

§ 60

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse

1. die Verlegung des Wohnsitzes,

2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11, Abs. 6) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 22 und 26 Abs. 8, den §§ 26a und 43 sowie den §§ 53 bis 55b und 59 Abs. 2,

3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2),

4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Abs. 6,

5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 24b sowie im Rahmen des § 26 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Kindererziehungszuschlagsgesetz

unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der Erteilung erforderlicher Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.. Die Entscheidung trifft der Bundesminister der Verteidigung.
 

15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
 

§ 61

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.
 

Abschnitt V

Sondervorschriften

1. Umzugskostenvergütung
 

§ 62

(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.

(2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemeinberuflichen Unterricht, auf Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Anspruch auf berufliche Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug

1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während der Durchführung einer Berufsförderung nach den §§ 4, 5 und 5a oder während einer beruflichen Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,

2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,

3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder

4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses

durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesministers des Innern neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.

(3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und

1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder

2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung

durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist. Entsprechendes gilt für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach § 73 erhält, wenn er zum Zeitpunkt der Entlassung die nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes für Berufssoldaten geltende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hatte.

(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen

1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort,

2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs.

(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.

(6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der zuständigen Stelle zu beantragen; die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs, sie endet frühestens ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
 

2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
 

§ 63

(1) Ein Soldat, der

1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,

2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,

3. als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,

4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,

5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,

6. als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser

7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen, Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,

8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,

9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,

10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,

11. als Heim- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes oder

12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug

einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Unfall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 12 zurückzuführen ist.

(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,

2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,

3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

1. einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark für den Soldaten,

2. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark im Fälle des Absatzes 2 Nr. 1,

3. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2,

4. insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3.

Sie wird nicht gewährt, Wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(6) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 5 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(7) § 46 gilt entsprechend.
 

3. Einmalige Entschädigung
 

§ 63a

(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.

(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet

1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,

2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Abs. 5

3. bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit und der Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist,

4. als Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen, denen der Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war, es sei denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt und die Versagung würde für ihn keine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch, wenn die gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Entschädigung

1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark,

2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,

3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2.

(5) § 46 gilt entsprechend.
 

4. Schadensausgleich in besonderen Fällen
 

§ 63b

(1) Schäden, die einem Soldaten während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder Wegen seiner Eigenschaft als Soldat betroffen ist.

(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt

1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern,

2. den Eltern sowie den nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr entstehen.

(5 Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen, daß der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
 

5. Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
 

§ 63c

(1) Bei einer vorübergehenden. Dienstunfähigkeit von Berufssoldaten infolge eines Unfalles im Sinne des § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes erstreckt sich die Weitergewährung der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung. Dies gilt auch, wenn der Berufssoldat sich des Lebenseinsatzes im Sinne des § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bei Ausübung der Diensthandlung nicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für vorübergehend dienstunfähige Soldaten auf Zeit.
 

6. Versorgung bei gefährlichen Auslandsverwendungen
 

§ 63d

Im Falle der Verwendung eines Soldaten im Ausland im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Verwendungen im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gelten § 27 Abs. 6, § 63a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die §§ 63b, 81c, 86 Abs. 3 und § 89 entsprechend. Wenn der Unfall mit den besonderen Verhältnissen am Ort der Verwendung zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt; dies gilt auch im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Werden andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr im Sinne des Satzes 1 verwendet, gelten § 63a Abs. 4 und § 63b entsprechend. Die Entscheidung, ob eine Verwendung mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage vorliegt, trifft das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.
 

Abschnitt VI

Übergangsvorschriften

1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
 

§ 64

(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat

1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe),

2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen Reichsmarine,

3. in der Reichswehr,

4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai 1935,

5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landespolizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935 (RGBI. I S. 851) in die Wehrmacht übergeführt worden sind,

6. in der Nationalen Volksarmee.

(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufssoldaten die Zeit, die er

1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger aus den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren, oder

2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler

im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Die §§ 67 und 70 gelten entsprechend.

(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Im übrigen gelten § 20, in den Fällen des Absatzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auch § 24b entsprechend.
 

§ 65

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet als Beamter oder Richter gestanden hat oder

2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, soweit nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder

3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militäranwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet vollbeschäftigt gewesen ist oder

4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit vor dem 1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufsmäßig geleistet worden ist, oder

5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.

(2) § 20 gilt entsprechend. § 64 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn, daß die Abfindung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist.
 

§ 66

Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder

2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder

3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder

4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
 

§ 67

Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr in Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Das gleiche gilt für die Zeit, in der er sich in unsachlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen mindestens bis zum 31. Dezember 1947 in einer Internierung oder sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine dieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits angerechnet wird.
 

§ 67a

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 und 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams (§ 67) im Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
 

§ 68

Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.
 

§ 68a

Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen Wehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die vor dem 9. Mai 1945 während des Zweiten Weltkrieges abgeleistete Zeit eines entsprechenden Kriegsdienstes gleich, wenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt werden konnte. § 70 gilt entsprechend.
 

§ 69

(weggefallen)
 

2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
 

§ 70

(1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssoldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen dem 8. Mal 1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssoldaten, der am 8. Mal 1945 Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war oder berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst stand.

(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijährigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird oder während der Zugehörigkeit zur Bundeswehr stirbt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten, die bereits nach anderen Vorschriften angerechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand.
 

3.
 

§ 71

(weggefallen)
 

4.
 

§ 72

(weggefallen)
 

5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, und ihre Hinterbliebenen
 

§ 73

(1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und von mindestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag, wenn sein Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten Gesamtdienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet.

(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung entlassen worden ist und eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.

(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und § 18) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entsprechend.

(4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn seine abgeleistete Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.

(5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2 oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes (§§ 19 bis 25 und 27 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes).

(6) Die §§ 44, 46 bis 53 und die §§ 55 bis 61 dieses Gesetzes sowie die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hierbei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Empfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Soldaten im Ruhestand, Witwen oder Waisen.

(7) Die §§ 3, 5, 5a Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12 finden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat, der nach den Absätzen 1, 2 oder 4 versorgungsberechtigt ist und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf.

(8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten Soldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhaltsbeitrags die Versorgung nach § 74 wählen.
 

§ 74

(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der Unteroffiziere und Mannschaften, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben und bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, die aber die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllen, gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender Maßgabe:

1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der Bundeswehr, sondern mit Ausnahme des Falles der Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die abgeleistete Gesamtdienstzeit,

2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Länge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch ist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für den Umfang der Leistungen mit Ausnahme der Übergangsbeihilfe maßgebend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren in der Bundeswehr abgeleistet hat oder vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.

Beansprucht der Soldat die, Fachausbildung oder an deren Stelle die weitere Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert des erreichten Betrages.

(2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere, der in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet hat und die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3 bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe.

(3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen der sonstigen Soldaten auf Zeit gelten.

(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Soldaten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.
 

6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis nach dem Freiwilligengesetz
 

§ 75

(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Soldatengesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Berufssoldat. Entsprechendes gilt für seine Hinterbliebenen.

(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienstunfall.
 

7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
 

§ 76

(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zweiten Gesetz über den Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr übergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der §§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 74 gleich. Das gilt auch für die nach dem 8. Mai 1945 im Polizeivollzugsdienst innerhalb des früheren Bundesgebietes oder des früheren Landes Berlin sowie die im deutschen Paßkontrolldienst in der britischen Zone abgeleistete Dienstzeit.

(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 bezeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt worden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz erlittene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienstunfall. Bei Bemessung des Übergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bundesgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des § 37Abs. 3 gleich.
 

8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
 

§ 77

(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat eingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhestand, einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser Betrag verringert sich, ausgenommen in den Fällen des § 27, mit jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes über fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus um dreihundert Deutsche Mark. Stirbt der Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist, auch seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beamtenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei Dritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu berechnen sind.
 

8a. Versorgung wegen eines während des Ersten oder Zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles
 

§ 77a
 

(1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er während des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in den Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften mit folgenden Maßgaben gewährt:

1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 25 Abs. 1 hinzugerechnet; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.

2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert.

3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes (§ 26 Abs. 7 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.

(2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhestand an den Folgen des Unfalles verstorben, so sind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel und die Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Unfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den leiblichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten der aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert des Ruhegehaltes nach Absatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages. § 40 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 42 Satz 1 und 3 und § 44 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinngemäß.

(4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 Satz 1 und des § 70 Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden ist.

(5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 73 Abs. 2, wenn der Soldat infolge einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder Dienst im Sinne des § 68a berufsmäßig geleistet hat.

(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Einstellung als Soldat in die Bundeswehr anzumelden, die Ausschlußfrist endet jedoch nicht vordem 1. August 1962. Stirbt der Soldat innerhalb dieser Frist, so kann der Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach seinem Tode von seinen Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
 

8b. Versorgung wegen eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles
 

§ 77b

(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht aus Anlaß des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und infolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den Ruhestand getreten oder verstorben, so wird Versorgung nach § 77a Abs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten kann der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Krankheiten bestimmen, die auf außergewöhnlichen Verhältnissen in einer Kriegsgefangenschaft beruhen. § 77a Abs. 4 gilt für eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die infolge einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind und wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, sondern entlassen worden sind, gelten als mit dem Tage des Wirksamwerdens der Entlassung in den Ruhestand versetzt.

(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne der in § 77a Abs. 5 genannten Vorschrift, wenn auch sonst die Voraussetzungen des § 77a Abs. 5 erfüllt sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch auf einen Soldaten angewendet werden, der aus Anlaß des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in unsachlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des Dienstes als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht in Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten ist und sich im Falle des Zweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Gewahrsam befunden hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder Dienst im Sinne des § 68a berufsmäßig geleistet hat. § 77a Abs. 7 gilt entsprechend.
 

9.
 

§ 78

(weggefallen)
 

10.
 

§ 79

(weggefallen)
 

11. Übergangsvorschrift aus Anlaß des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 19W (BGBl. I S. 2588)
 

§ 79a

Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 13c keine Anwendung.
 

Dritter Teil

Beschädigtenversorgung

Abschnitt I

Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen

1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
 

§ 80

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
 

2. Wehrdienstbeschädigung
 

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1. einen Angriff auf den Soldaten

a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Vorhaltens,

b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder

c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,

2. einen Unfall, den der Beschädigte

a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,

b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet

3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes,

2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen.

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,

2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil

a) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,

b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.

Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.

(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.
 

2a. Versorgung in besonderen Fällen
 

§ 81a

Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
 

§ 81 b

(1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durchführung einer stationären Maßnahme nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückwege, so erhält er wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet.

(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Wege im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 ist.

(4) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.
 

§ 81 c

Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt. Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
 

§ 81d

Einem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch dann gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
 

§ 81 e

(1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeten Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg nach oder von diesem Land infolge eines gegen diese Personen oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung, so wird wegen der gesundheitlichen Lind wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt; § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.

(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Sind der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für die dem Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.

(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen wurde.

(4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,

2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder b herbeigeführt worden sind; Buchstabe a gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.

(7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81 b erleidet.

(8) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.

(9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach § 2 des Opferentschädigungsgesetzes, der entsprechend anzuwenden ist.

(10) Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem sonstigen Gesetz, welches eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, bestehen. Die Versorgung wird nicht gewährt, soweit der Soldat, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person auf Grund der Schädigung Leistungen von anderer Seite erhält.

(11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vorschrift mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(12) Hat ein dienstlich im Ausland verwendeten Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des Absatzes 1 in der Zeit vom 1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erlitten, werden Versorgungsleistungen gewährt, wenn der Geschädigte allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt ist. Hinterbliebene eines Beschädigten erhalten auf Antrag Versorgung ein entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.

(13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfuhr sind.
 

3. Heilbehandlung in besonderen Fällen
 

§ 82

(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung, des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluß an den Grundwehrdienst Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ 5a des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder eine Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) abgeleistet hat, nicht jedoch für die in § 73 genannten Soldaten. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche nach § 80 angerechnet.

(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,

a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme entsprechender Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - zu gewähren sind,

b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, besteht,

c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, oder

d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen ist.
 

4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
 

§ 83

(1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben:

1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.

2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,

a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder

b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses Einkommen, wenn es höher ist als die unter Buchstabe a genannten Einkünfte.

(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gilt auch mit der Maßgabe, daß die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemaligen Soldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80 Satz 2, für die im Anschluß an die Wehrdienstbeschädigung ein Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.
 

5. Zusammentreffen von Ansprüchen
 

§ 84

(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des Absatzes 6 nebeneinander.

(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so wird nur die den Eltern günstigere Versorgung gewährt.

(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung oder aus einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81 a bis 81 e sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.

(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für den Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und Überführung besorgt hat.

(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.

(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstellen; der Anspruch des Beschädigten auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes ruht jedoch nicht.
 

Abschnitt II

Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften

1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
 

§ 85

(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.

(3) § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81 a finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß.

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem der Bundesminister der Verteidigung feststellt, daß das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verstandet noch gepfändet werden. Im übrigen gilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, daß mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.
 

2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
 

§ 86

(1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81 a geleistet werden; die Zustimmung muß vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend.
 

Vierter Teil

Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe)
 

§ 86a

(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Abs. 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.

2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 156 Tage begrenzt.

3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.

4. Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unterhaltsgeld gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.

5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.

6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

(2) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenhilfe. Auf die Arbeitslosenhilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über die Arbeitslosenhilfe und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe und Übergangsgebührnissen steht dem Bezug von Arbeitslosengeld gleich, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sonst nicht erfüllt sind.

2. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.
 

Fünfter Teil

Organisation, Verfahren, Rechtsweg

1. Dienstzeitversorgung
 

§ 87

(1 Der Bundesminister der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.

(2) Die Durchführung des § 11a Abs. 1 obliegt abweichend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbezüge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge an die Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen Behörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzufahren. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt entsprechend.

(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ 172, 174 und 175 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 2 gelten die für die durchfahrenden Behörden maßgebenden Vorschriften.
 

2. Beschädigtenversorgung
 

§ 88

(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die §§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Im übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt. In Angelegenheiten des Satzes 2 ist zuständige oberste Bundesbehörde der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden entscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 41 Abs. 2 sowie den §§ 85 und 86, bevor die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses entscheiden,

a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfahren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist oder das Verfahren auf Grund des Todes einzuleiten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder § 82 noch nicht vorliegt.

In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor den i nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.

(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer Behörde der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1 über eine Wehrdienstbeschädigung oder über eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81 a bis 81 d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c und den unsachlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand der §§ 81 bis 81 d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81 c sowie über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 81 Abs. 6 Satz 2 ist für die Behörde der jeweils anderen Verwaltung verbindlich. Eine Behörde einer Verwaltung kann jedoch von der Entscheidung einer Behörde der jeweils anderen Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 in deren Benehmen unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, von der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichen. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde kann darüber hinaus von der Entscheidung einer nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde oder von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichen.

(4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81 Abs. 6 Satz 2, nach den §§ 81a und 82 Abs. 2 Satz 3 oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.

(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebenen ist die für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, die für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig ist.

2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.

(6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren entsprechend anzuwenden. Sie gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:

1. eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt vom Bundesminister der Verteidigung erlassen worden ist.

2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesminister der Verteidigung. Er kann die Entscheidung für Fälle, in denen er den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.

3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend.

(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.

2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81 a bis 81 d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81 c und den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand der §§ 81 bis 81 d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c oder über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 81 Abs. 6 Satz 2 rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch für eine auf derselben Ursache beruhende Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich; in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.

In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:

3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.

4. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Dieser kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen, die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.

(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landesbehörden angewendet werden.
 

3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe
 

§ 88a

Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
 

Sechster Teil

Schlußvorschriften

1. Begrenzung von Geldleistungen
 

§ 89

Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden; ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten beruhen.
 

la. Dienstbezüge
 

§ 89a

Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11 und 12 sind die Dienstbezüge nach § l Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen und die Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.
 

1b. Anpassung der Versorgungsbezüge
 

§ 89b

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
 

2. Gebietsbestimmung
 

§ 90

(1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.

(2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990.

(3) Das frühere Land Berlin ist das Land Berlin vor dem 3. Oktober 1990.

(4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannte Gebiet.
 

3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes
 

§ 91

Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, 70 Abs. 1 Satz 3 und des § 78 Abs. 2 stehen gleich

1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,

2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet § 24b entsprechende Anwendung.
 

3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
 

§ 91 a

(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81 c durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist.

(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung ist anzuwenden.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
 

3b.
 

§ 91b

(weggefallen)
 

4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften
 

§ 92

(1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.

(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.
 

4a. Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
 

§ 92a

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2002 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
 

4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn
 

§ 92b

Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.

2. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
 

4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung eines Soldaten im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet
 

§ 92c

Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Ruhensvorschrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.
 

5. Benennung eines Kontos

§ 93

Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann davon abhängig gemacht werden, daß der Empfänger ein Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Leistungen auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet werden kann.
 

6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
 

§ 94

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.

2. Die §§ 1 a, 11, 17 Abs. 2, die §§ 30, 45 bis 49, 53, 55, 55a Abs. 2 bis 81 die §§ 55c bis 56, 59, 60, 67a Abs. 2 und § 89b sowie § 43 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes finden Anwendung; § 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2, die §§ 26a, 55a Abs. 1 und § 55b finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 141 a des Bundesbeamtengesetzes richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Ist in den Fällen des § 55 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.

b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden 'Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.

c) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.

d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.

3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.

4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes; § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 55a Abs. 4 dieses Gesetzes finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.

5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes; § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht Vergorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.

(3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldaten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
 

6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
 

§ 94a

Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben

1. Die §§ 53, 55 und 55a Abs. 2 bis 8 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes finden Anwendung.

2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.

b) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.

c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.

3. Die Rechtsverhältnisse der, Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

4. § 94 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
 

6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
 

§ 94b

(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfaßter Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(4) (aufgehoben)

(5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und § 55a Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 55b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 20 Abs.-1 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Soldatenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 26 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Kindererziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.

(7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
 

6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nach dem 31. Dezember 1991
 

§ 94c

Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezember 1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der nach § 94a oder nach § 94b dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt; § 25 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
 

7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle
 

§ 95

(1) § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 26 Abs. 7 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.

(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6 oder § 26 Abs. 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.
 

8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
 

§ 96

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Abs. 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, finden die §§ 21 und 26 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die §§ 53, 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Abs. 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.

(5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 55b erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im übrigen ist § 55b in der bis zum 30.-September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger; § 94b Abs. 5 bleibt unberührt.*

* Gemäß Artikel 7 Nr. 44 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) angefügt worden ist, sowie gemäß Artikel 4 des genannten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 wird am 1. Januar 2001 dem § 96 folgender Absatz 6 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes bestimmt ist:

"(6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2002 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, ist § 26 Abs. 10 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Versetzung beträgt der in den Ruhestand Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr

vor dem 1. Januar 2001
 0,0

nach dem 31. Dezember 2000
 2,4

nach dem 31. Dezember 2001
 3,0.

Die Minderung des Ruhegehaltes darf

1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird,

2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor dem 1. Januar 2003 in den Ruhestand versetzt wird.

Für Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 25 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung."
 
 

9.
 

§ 97

(Inkrafttreten)

 


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