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Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)

 

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Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986)
 

§ 1

Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

1 die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen;

2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschiffahrt ausgehender Gefahren (Schiffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen;

3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zuläßt oder erfordert,

a) die Schiffahrtspolizei,

b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen,

c) die Überwachung und Unterstützung der Fischerei,

d) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich, die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes

aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b,

bb) nach der Strafprozeßordnung,

e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen;

4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen – einschließlich Funkanlagen -, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die Regulierung der Magnetkompasse, die Kompensierung der Peilfunkanlagen, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen;

4a. die Untersuchung der Seeunfälle;

5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen;

6. die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindestbesatzung, der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder sowie auf Schiffen unter fremder Flagge zusätzlich die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute;

7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst;

8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen;

9. die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere

a) der Seevermessungsdienst,

b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst,

c) der Eisnachrichtendienst,

d) der erdmagnetische Dienst;

10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung nautischer Warnnachrichten und sonstiger Sicherheitsinformationen;

10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung der Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr und die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt;

11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt;

12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten über Seeschiffe einschließlich der Namen und Anschriften der Eigentümer und Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt erforderlich ist.
 

§ 2

(1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der für die Ausbildung geeigneten Schiffe sowie die Überwachung der Bordausbildung von Besatzungsmitgliedern obliegen dem Bund.

(2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern darauf verzichten, soweit durch eine Abschlußprüfung an einer staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse festgestellt und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes über die Voraussetzungen und die Prüfungsanforderungen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsausschuß nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen nach Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
 

§ 3

(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b obliegen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.
 

§ 3a

(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr verursacht, so haben die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht, so können die Behörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur Verrichtung bestellt hat.

(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
 

§ 3b

(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn

1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig sind oder

2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgesetzt werden können.

Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unterrichten.

(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze der Schiffahrt, der Küste oder damit zusammenhängender Interessen erforderlich, so findet Absatz 2 insofern Anwendung, als das internationale Recht dies zuläßt.
 

§ 3c

(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen treffen, wenn

1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren ist,

2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

3. Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzureichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind und

4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur so lange, und so weit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden können.

(4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahmen entstandenen Schaden einen angemessenen Ausgleich verlangen.
 

§ 3d

Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.
 

§ 4

(1) Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres gelten bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung der Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes zu bezeichnen. Diese sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozeßordnung.
 

§ 5

(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Es hat die Aufgaben

1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Magnetkompasse, Funkanlagen sowie Ölhaftungsbescheinigungen handelt,

2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung der Schiffahrts- und Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden,

3. nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden,

4. nach § 1 Nr. 9 bis 11,

4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maßgabe von § 9e eine andere zuständige Stelle bestimmt ist,

5. der Förderung der Seeschiffahrt und Seefischerei durch naturwissenschaftliche und nautisch-technische Forschungen mit Ausnahme meeresbiologischer Forschungen sowie

6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie dem Bundesministerium für Verkehr auf dem Gebiet der Schiffahrt obliegen und dem Bundesamt übertragen werden,

wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt.

(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des Germanischen Lloyds und im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post; es darf hierfür dort vorhandene personenbezogene Daten erheben. Es kann sich bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben für bestimmte Fälle geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen.

(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
 

§ 6

(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1, Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie oder für Betriebssicherheitsorganisationssysteme oder Sportfahrzeuge in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes, der Festlegung des Freibords sowie bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds. Außerdem führt die See-Berufsgenossenschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung übertragen sind. Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.

(2) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der See-Berufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die von der See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der See-Berufsgenossenschaft vereinnahmt.
 

§ 7

Das Bundesministerium für Verkehr kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung mit der Überwachung der Bordausbildung, der Abnahme von Prüfungen sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen beauftragen. Das Bundesministerium für Verkehr kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Personen übertragen.

(2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr.

(3) Bezieht sich die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 1 auf Funkzeugnisse, so ist hierfür die Beteiligung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorzusehen.
 

§ 8

(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6 mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d und § 2 können die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.

(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind.
 

§ 9

(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ganz oder teilweise angewendet werden sollen;

2. das Verhalten auf den vorgenannten Wasserflächen und in den vorgenannten Häfen einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer;

3. die Anforderungen an die Besetzung von Sportfahrzeugen, Traditionsschiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen, die nicht Kauffahrteischiffe sind, die Eignung und Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge sowie das Verfahren zur Erlangung und Entziehung der erforderlichen Befähigungsnachweise solcher Personen;

4. die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nr. 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs;

4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a;

5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter;

6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Meldungen;

7. die innerstaatliche Inkraftsetzung sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung.

Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Ausführung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfahren festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen zu erbringen ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4 genannte Angelegenheiten der Schiffstechnik weitere befähigte Schiffsbesichtiger-Gesellschaften zugelassen werden.

(2)Vorschriften nach Absatz-1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können auch erlassen werden zur

1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt,

2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu führen sind,

2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt, die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind,

3. wie und von wem

a) die Bücher zu führen sind,

b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlaß von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 4a erstrecken sich ferner nicht auf den Erlaß von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben.

(5a) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Abs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung mißachtet haben, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen oder das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.
 

§ 9a

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen zu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. l Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen.
 

§ 9b

Das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung.

1. die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erforderlichen Mindestbesatzung und der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder dieser Schiffe,

2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge und

3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse der Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen Schiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungsverfahren

zu regeln.
 

§ 9c

Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.
 

§ 9d

Von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisation angenommene Standards, die bei einer durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür zuständigen Behörden in deutscher Sprache amtlich bekanntgemacht.
 

§ 9e

(1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, insbesondere

1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffsregister eingetragenen oder mit einer amtlich zugeteilten Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffsname, Register, Funkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungssignal),

2. der Name des Eigentümers, Betreibers oder Führers eines Schiffes oder eines sonst im Sinne des § 15 Verantwortlichen,

3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig gewordenen Klassifikationsgesellschaft,

4. bei festgehaltenen Schiffen Gründe und Umstände des Festhaltens.

(2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem Zweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten erhoben oder übermittelt worden sind.

(3) Werden die Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.
 

§ 10

(1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung eines Mangels an Schiffsraum in einer wirtschaftlichen Krisenlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen der Seeschiffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für die Beförderung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbringen; soweit dies erforderlich ist, um den lebenswichtigen Bedarf zu decken oder Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu erfüllen. Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann. Dem Leistungspflichtigen ist durch den Bund eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemißt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Dauer der Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln.
 

§ 11

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschiffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen.
 

§ 12

(1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amtshandlungen zur Überwachung und Unterstützung der Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchstabe c), Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 sowie nach den auf Grund, der §§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen auch die auf die Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach Absatz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen entstehen, nicht möglich, so kann die zuständige Behörde vor dem Auslaufen des Schiffes auch eine ausreichende Sicherheitsleistung entgegennehmen.
 

§ 13

(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Abgabengläubiger ist der Bund.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlaß die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen einschließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können die zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Verjährung, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungsverfahren geregelt werden.
 

§ 14

(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteuertarifordnung) festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, daß das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschiffahrt entspricht.

(3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord eingezogen. Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
 

§ 15

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Eigentümer oder Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlicher oder als Hersteller entgegen § 8 Abs. 2 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten des Wasserfahrzeugs oder der Betriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;

2. als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlicher einer nach § 9 oder nach § 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

3. als Eigentümer eines Seeschiffes, als vom Eigentümer beauftragter Verantwortlicher oder als Besteller eines Schiffsbauwerkes einer nach § 9a, auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

4. als im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes Verantwortlicher einer auf Grund von Vorschriften jenes Gesetzes getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder eine solche Zuwiderhandlung anordnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
 

§ 16

(1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick auf Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet sind und gewährleistet ist, daß bei Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird.

(2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufgabe gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung davon abhängig gemacht werden, daß der ersuchende Staat zusichert die Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen, die sich anläßlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben können, freizustellen.

(3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, wird - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen - nur stattgegeben, wenn

1. der ersuchende Staat zusichert, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vorliegen würden, wenn das Schiff sich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände,

2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig wäre,

3. der ersuchende Staat zusichert,

a) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach Beweismitteln und deren Sicherstellung unerläßlich sind und,

b) im Falle, daß das Schiff in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder eines Drittstaates verbracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu nehmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und

4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch die Maßnahme verursachten Schaden angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls sich der dem Ersuchen zugrundeliegende Tatverdacht als unbegründet erweist und keine den Tatverdacht begründende Handlung des Geschädigten festzustellen ist.

Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigentümer und falls möglich gegebenenfalls der Charterer vom Inhalt der Genehmigung und der vom ersuchenden Staat eingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet werden.

(5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennahme eingehender Ersuchen eines ausländischen Staates im Sinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137) zuständig.
 

§ 17

Auf Maßnahmen im Rahmen von § 1 Nr. 3 Buchstabe d finden die § 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes sinngemäß Anwendung.
 

§ 17a

Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3. Buchstabe a, b oder e bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.
 

§ 18

(Änderung des Handelsgesetzbuches)
 

§ 19

Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2 und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe.
 

§ 20

(1) Dieses Gesetz berührt nicht

1. die Reichsversicherungsordnung,

2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,

3. das Seemannsgesetz,

4. das Atomgesetz,

5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder

a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 59),

b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 83),

c) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293),

d) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137).

(2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvorschriften übertragen worden sind.
 

§ 21

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
 

§ 22

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

 


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